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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 03.03.2009
8 BV 07.496 -

Keine Zuverlässigkeitsüberprüfung für bestehende Privatpilotenlizenzen

Neuregelung umfasst nicht bestehende Privatpilotenlizenzen

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts München bestätigt, nach der Privatpiloten, die bereits über eine zeitlich befristete Fluglizenz verfügen, diese nicht verlieren, wenn sie keinen Antrag auf Zuverlässigkeitsüberprüfung stellen.

Der Kläger ist Inhaber einer solchen befristeten Fluglizenz, die im Oktober 2009 abläuft. Nach den Anschlägen auf das World-Trade-Center in New York am 11. September 2001 und einem verbotswidrigen Überflug über die Frankfurter Innenstadt durch einen Kleinflieger hatte der Gesetzgeber im Rahmen des sog. Luftsicherheitsgesetzes vom 11. Januar 2005 die Zuverlässigkeitsüberprüfung auch auf Privatpiloten ausgedehnt. Diese Überprüfung dient dem Schutz vor Angriffen auf die Sicherheit des Luftverkehrs, insbesondere vor Flugzeugentführungen, Sabotageakten und terroristischen Anschlägen. Eine Regelung darüber, ob die auf Antrag des Piloten durchzuführende Zuverlässigkeitsüberprüfung auch Altfälle bereits erteilter Pilotenlizenzen erfasst, enthält das Gesetz indes nicht. Nach Ansicht der Luftfahrtbehörde verliert der Pilot seine Lizenz, wenn er keinen entsprechenden Antrag auf Überprüfung stellt.

Richter: Wenn auch bestehende Privatpilotenlizenzen durch die Neuregelung hätten erfasst werden sollen, hätte es einer Übergangsregelung im Gesetz bedurft

Dieser Rechtsauffassung ist bereits das Verwaltungsgericht München entgegengetreten. Der BayVGH wies nunmehr die Berufung des Freistaates Bayern gegen diese Entscheidung zurück. Wenn von der Neuregelung auch bestehende Privatpilotenlizenzen hätten erfasst werden sollen, hätte es dazu aus verfassungsrechtlichen Gründen einer Übergangsregelung im Gesetz bedurft. Da eine solche fehle, sei das gegenüber dem Kläger angeordnete Ruhen seiner Lizenz aufzuheben.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 03.03.2009
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 03.03.2009

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