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Eine vorläufige luftrechtliche Änderungsgenehmigung für den Betrieb eines Verkehrslandeplatzes auf dem Gelände des bisherigen Militärflugplatzes Fürstenfeldbruck kann nicht im Wege einer einstweiligen Anordnung erteilt werden. Dies hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof entschieden und damit einen entsprechenden Antrag der Betriebsgesellschaft abgelehnt.
In dem beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof anhängigen Hauptsacheverfahren begehrt die Antragstellerin von der Regierung von Oberbayern – Luftamt Süd – die Erteilung einer luftrechtlichen Änderungsgenehmigung für die Errichtung eines Verkehrslandeplatzes auf dem Gelände des dann ehemaligen Militärflugplatzes Fürstenfeldbruck. Mit dem vorliegenden Antrag verfolgte sie das Ziel, im Wege der einstweiligen Anordnung die Regierung von Oberbayern zu verpflichten, ihr die begehrte Genehmigung vorläufig, längstens wirksam bis zu einer Entscheidung über die Klage im Hauptsacheverfahren, zu erteilen.
Das Gericht kommt zu dem Ergebnis, dass durch die vorläufige Erteilung der beantragten luftrechtlichen Änderungsgenehmigung die Hauptsache in unzulässiger Weise vorweggenommen würde. Dem Wesen und Zweck der einstweiligen Anordnung entsprechend könne das Gericht in einem Eilverfahren grundsätzlich nur vorläufige Regelungen treffen und dem Antragsteller nicht schon in vollem Umfang, wenn auch nur auf beschränkte Zeit, das gewähren, was er nur in einem Hauptsacheprozess erreichen könne. Eine Ausnahme vom grundsätzlichen Verbot einer Vorwegnahme der Hauptsache wäre nur denkbar, wenn dies zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes für die Antragstellerin schlechterdings notwendig wäre. Die luftrechtliche Änderungsgenehmigung sei eine Planungsentscheidung, die durch eine umfangreiche Abwägung komplexer öffentlicher und privater Interessen – nicht nur solcher des Flugplatzunternehmers – gekennzeichnet sei. Der damit für die Genehmigungsbehörde eröffnete Gestaltungsspielraum dürfe nicht durch eine vorläufige Verpflichtung zur Genehmigung seitens des Gerichts unterlaufen werden. Die von der Antragstellerin befürchtete förmliche Entwidmung des Flugplatzgeländes sowie die behaupteten Schadensersatzansprüche im Falle der Änderung des Landesentwicklungsprogramms durch den Antragsgegner stellten im Übrigen keine Gründe dar, die eine Ausnahme vom Vorwegnahmeverbot rechtfertigen könnten. Die „Entwidmung“ eines Geländes als Militärflugplatz bewirke nicht, dass dieses Gelände grundsätzlich nicht mehr für eine zivile Anschlussnutzung als
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 05.09.2008
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des VGH Bayern vom 05.09.2008
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Dokument-Nr. 6638
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