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Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat insgesamt 16 Klagen gegen den Planfeststellungsbeschluss der Regierung von Oberbayern – Luftamt Südbayern – für die geplante dritte Start- und Landebahn des Verkehrsflughafens München abgewiesen.
Durch die Errichtung einer dritten Start- und
Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof wies die Klagen jedoch ab. Der Gerichtshof stützt sein Urteil darauf, dass nach den geltenden rechtlichen Maßstäben kein Fehler des angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses ersichtlich sei, der eine andere Entscheidung als die Klageabweisung zulasse. Dem Vorhaben stünden weder Gründe des Bedarfs noch schädliche Umwelteinwirkungen noch Gründe des Naturschutzes entgegen. Die Regierung von Oberbayern habe den ihr zustehenden planerischen Spielraum nicht überschritten. Die Planfeststellung verstoße nicht gegen zwingendes Recht.
Hinsichtlich der Bedarfsprognose für eine dritte Start- und
Die zu erwartenden zusätzlichen Belastungen der Anwohner durch eine nicht unerhebliche Mehrung des Fluglärms oder durch Luftschadstoffe halten sich nach den Feststellungen des Gerichts innerhalb der vom Gesetz- bzw. Verordnungsgeber gezogenen Grenzen. Unzumutbaren Gefahren, namentlich etwa durch so genannte Wirbelschleppen (von Flugzeugen ausgehende, teilweise bis zum Boden absinkende Luftwirbel) oder durch potenzielle Flugunfälle, wäre die Nachbarschaft des Flughafens nach Überzeugung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs im Zuge von Errichtung und Betrieb einer dritten Start- und
Im Privateigentum von Klägern stehende Grundstücke würden – gemessen an der Eigentumsgarantie des Grundgesetzes – nicht zu Unrecht für das im Wohl der Allgemeinheit liegende Vorhaben in Anspruch genommen. Auch das so genannte Entschädigungsgebiet für Übernahmeansprüche im Freisinger Ortsteil Attaching habe die Regierung von Oberbayern im
In rechtlich geschützte Belange der klagenden Kommunen sowie des Landkreises Freising, namentlich in die kommunale Planungshoheit, greife die geplante Errichtung einer dritten Start- und
Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof vermochte auch keine durchgreifenden Verstöße des planfestgestellten Vorhabens gegen nationales oder europäisches Naturschutzrecht zu erkennen. Zwar stelle die geplante dritte Start- und
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 19.02.2014
Quelle: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof/ra-online
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Dokument-Nr. 17720
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