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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 09.08.2012
8 A 10.40048, 8 A 10.40050, 8 A 11.40036 -

A 9-Umbau und Bauplanungsrecht: Umbau eines Seitenstreifens stellt keine wesentliche Änderung der Autobahn dar

Seitenstreifen auf der A 9 darf weiter umgebaut werden / Keine Steigerung der Lärmbelästigung nach Ausbau zu erwarten

Die Klagen zweier Anliegergemeinden der A 9 München-Nürnberg im Bereich Allershausen sowie die eines privaten Wohnanliegers gegen den Ausbau der Autobahn-Seitenstreifen wurden nunmehr durch den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof abgewiesen.

Im hierzugrunde liegenden Fall werden derzeit auf der Großbaustelle an der A 9 zwischen Autobahndreieck Holledau und Allershausen auf einer Länge von etwa 16 km die Seitenstreifen der Autobahn so ertüchtigt, dass sie bei Bedarf zur Benutzung für den fließenden Autobahnverkehr freigegeben werden können. Dadurch soll in Stoßzeiten der Verkehr tagsüber verflüssigt werden.

Anlieger begehren u.a. Lärmschutzwände

Anlässlich dieses Ausbaus haben die beiden Anliegergemeinden sowie ein Privater Maßnahmen des aktiven Schallschutzes, insbesondere die Errichtung von Lärmschutzwällen oder –wänden, verlangt. Sie alle vertreten die Auffassung, die Autobahn werde durch den Ausbau um einen durchgehenden Fahrstreifen erweitert. Dies löse eine Verpflichtung zur Durchführung von Schallschutzmaßnahmen aus.

Nachhaltige Störungen durch Autobahnausbau nicht ausreichend dargelegt

Der BayVGH ist dem in Anlehnung an die herrschende obergerichtliche Rechtsprechung nicht gefolgt. Die Klagen der Gemeinden seien bereits unzulässig. Sie hätten darlegen müssen, dass konkrete verfestigte Planungen, z.B. Bebauungsplangebiete, oder gemeindliche Einrichtungen nachhaltig gestört oder erheblich beeinträchtigt würden. Daran fehle es. Der einzige Bebauungsplan, der im Nahbereich der Autobahn existiere, sei wegen eines Verfahrensmangels unwirksam. In der Sache stelle der Umbau des Seitenstreifens auch keine wesentliche Änderung der Autobahn dar, weil die Freigabe nur zeitweilig bei hohem Verkehrsaufkommen vorgesehen sei. Der Ausbau habe keine Steigerung der bisherigen Lärmbelastung zur Folge, und eine Freigabe des Seitenstreifens zur Nachtzeit sei ohnedies nicht geplant. Die Baumaßnahme werde nicht zu unzumutbaren Wohnverhältnissen führen. Auch dem Klagebegehren des Privaten bleibe deshalb der Erfolg versagt.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 09.08.2012
Quelle: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof/ ra-online

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