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Nur wenn besondere Umstände vorliegen, kann auf der freien Strecke einer Bundesstraße auch ein Kreisverkehrsplatz zur Verknüpfung des Straßennetzes angelegt werden. Dies hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof entschieden.
In zwei Urteilen zur Ortsumfahrung von Neumarkt St. Veit im Zuge der Bundesstraße B 299 hat der Verwaltungsgerichtshof die Anlage von 2 Kreisverkehren zugelassen. Diese liegen im Randbereich von locker bebauten Ortsteilen und seien durch entsprechende Gestaltung und Beleuchtung für den Kraftfahrer erkennbar. Die dortige Bundesstraße könne wegen zahlreicher Einmündungen und Zufahrten sowie ihrer Linienführung ohnehin nicht mit hoher Geschwindigkeit befahren werden. Der Kreisverkehr beeinträchtige also die Verkehrsqualität kaum. Er sei auch ausreichend leistungsfähig und weise im Hinblick auf den Flächenbedarf und die Kosten Vorteile auf.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 12.11.2008
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des VGH Bayern vom 12.11.2008
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Dokument-Nr. 6978
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