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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 09.07.2008
8 A 07.40013, 8 A 07.40019, -

Innenstadt wird entlastet - Entlastungstunnel Starnberg der Bundesstraße 2 darf gebaut werden

Technische Bauvorschriften ausreichend

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat zur Zulässigkeit der Untertunnelung der Ortsdurchfahrt Starnberg der Bundesstraße 2 – sog. Entlastungstunnel Starnberg – sämtliche noch anhängigen Klagen von Anliegern abgewiesen. Die Entscheidung erging aufgrund der Einnahme eines Augenscheins am 2. April 2008 und mündlicher Verhandlung am 25. Juni 2008.

Gegenstand der Klagen war ein Planfeststellungsbeschluss der Regierung von Oberbayern vom 22. Februar 2007. Durch den damit genehmigten Bau des ca. 1,9 km langen Entlastungstunnels soll der Durchgangsverkehr in eine zweite, unterirdische Ebene verlegt werden. Östlich des Tunnelportals soll die Bundesstraße 2 (Münchner Straße) nur in einem kleineren Teilbereich umgestaltet werden. Neue Abbiegemöglichkeiten von und nach Norden sollen über die Moos- und die Petersbrunner Straße hergestellt werden. Kläger gegen das Straßenbauvorhaben sind Anlieger, deren Anwesen östlich des nördlichen Tunnelportals an der Bundesstraße 2 liegen. Sie befürchten u.a. Belästigungen durch ein erhöhtes Verkehrsaufkommen und werden durch erforderliche Grundabtretungen betroffen.

Aufgrund der Erörterungen in der mündlichen Verhandlung ist das Gericht zu der Auffassung gelangt, dass die Straßenplanung nicht zu beanstanden sei. Der vorgesehene Einröhrentunnel sei im Hinblick auf die zu erwartende Verkehrsbelastung von bis zu 18.000 Kraftfahrzeugen in 24 Stunden nach den einschlägigen technischen Bauvorschriften ausreichend. Die geplanten Sicherheitseinrichtungen mit Rettungsstollen in Abständen von bis zu 300 m entsprächen den einschlägigen Vorschriften. Jeweils am Anfang der Rettungsstollen befinde sich eine Schleuse, die auch von Behinderten mit geringem Kraftaufwand geöffnet werden könne. In dieser Schleuse herrsche Überdruck, so dass insoweit kein Rauch eindringen könne. Personen, die nach einem Unfall die Schleuse erreichten, seien bereits in Sicherheit; dies gelte besonders auch für Behinderte. Die Risikoanalyse zu weiteren Details habe den an die Projektplanung anschließenden Schritten der Bauverwirklichung überlassen werden dürfen. Es sei auch nicht abwägungsfehlerhaft, dass die Planfeststellungsbehörde den Entlastungstunnel einer großräumigen Nord-Ost-Umfahrung von Starnberg (sog. OPLA/von Redwitz-Trassenalternative) vorgezogen habe. Die Behörde sei in vertretbarer Weise davon ausgegangen, der Tunnel entlaste die Innenstadt Starnbergs stärker, wickle den Durchgangsverkehr besser ab, weise klare Vorteile bei den Belangen des Naturschutzes auf, weil das FFH-Gebiet im Osten Starnbergs nicht berührt werde, und habe auch Kostenvorteile. Die Schaffung der neuen Verkehrsbeziehungen über die Moos- und die Petersbrunner Straße sei plausibel begründet. Den Belangen der betroffenen Anlieger sei durch Entschädigungen Rechnung zu tragen.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 09.07.2008
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des VGH Bayern vom 09.07.2008

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