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Der Bayerische hat die Pressearbeit der Staatsanwaltschaft Regensburg im Zusammenhang mit der Anklage gegen einen Politiker für rechtswidrig erklärt. In dem Verfahren ging es um Parteispenden im Zusammenhang mit der Kommunalwahl 2014.
Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) hat mit heute bekannt gewordenem Beschluss vom 20. August 2020 einen vom Freistaat Bayern gestellten Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 23. Juli 2019 abgelehnt, mit dem dieses die Art und Weise der Pressearbeit der Staatsanwaltschaft in Bezug auf den Kläger gerügt hat.
Die Staatsanwaltschaft Regensburg hatte, nachdem sie am Morgen des 27. Juli 2017 gegen den Kläger Anklage u.a. wegen Bestechung, Vorteilsgewährung und Verstößen gegen das Parteiengesetz erhoben hatte, mittags eine Pressemitteilung veröffentlicht und zur Durchführung einer mündlichen Presseinformation am selben Tag geladen. Erst zwei Stunden zuvor hatte sie die Verteidiger des Klägers über die Anklageerhebung informiert und diesen den 25-seitigen Anklagesatz der Anklageschrift zugefaxt. Das Verwaltungsgericht Regensburg hat festgestellt, dass die Staatsanwaltschaft hierzu nicht berechtigt war. Auch wenn die Pressearbeit inhaltlich nicht zu beanstanden sei, habe die Anklagebehörde das Recht des Klägers auf ein faires Verfahren verletzt.
Der BayVGH hat die erstinstanzliche Entscheidung bestätigt. Das Verwaltungsgericht habe zu Recht angenommen, dass der Kläger ein berechtigtes Interesse an der Feststellung habe, dass die beanstandete Pressearbeit rechtswidrig gewesen sei. Auch wenn das Ermittlungsverfahren gegen einen Mitbeschuldigten zwischenzeitlich eingestellt worden sei, ermittle die Staatsanwaltschaft wegen weitgehend desselben Sachverhalts immer noch gegen den Kläger. Im Fall einer Anklage sei erneut von einem erheblichen medialen Interesse auszugehen. Es bestehe die konkrete Gefahr, dass die Staatsanwaltschaft ihre Pressearbeit in Bezug auf den Kläger auch künftig nicht anders gestalten werde.
Mit der beanstandeten Pressearbeit habe sie gleich zweifach gegen das Recht des Klägers auf ein faires Verfahren verstoßen. Ein Zeitraum von nur zwei Stunden zwischen der Information der Verteidiger und der Information der
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 25.08.2020
Quelle: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, ra-online (pm/pt)
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