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Studierende aus kinderreichen Familien können nur dann auf Antrag von der Studienbeitragspflicht befreit werden, wenn die leiblichen Eltern Kindergeld für drei oder mehr Kinder beziehen. Kinder aus so genannten Patchwork-Familien können sich dagegen nicht auf diese Regelung berufen. Dies entschied der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.
Nach dem Bayerischen Hochschulgesetz können Studierende aus kinderreichen Familien auf Antrag von der Studienbeitragspflicht unter anderem dann befreit werden, wenn ihre leiblichen Eltern für drei oder mehr Kinder
Im zugrunde liegenden Streitfall beantragte ein
Die Universität lehnte die Befreiung ab. Die Klage des Studenten blieb sowohl vor dem Verwaltungsgericht als auch vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof erfolglos. Als Ausnahmen von der im Regelfall bestehenden Pflicht zur Entrichtung von Studienbeiträgen, mit denen die Studierenden zu Mitfinanzierern der Hochschulen würden, seien die Befreiungstatbestände im Hochschulrecht grundsätzlich zurückhaltend zu interpretieren.
Die Befreiungsmöglichkeit für Studierende aus kindereichen Familien setze voraus, dass es sich bei demjenigen, der das
Darüber hinaus – so das Gericht - könne man einen besonderen Härtefall grundsätzlich nicht allein mit finanziellen oder wirtschaftlichen Gesichtspunkten begründen. Das gelte insbesondere dann, wenn der Studierende ein sozialverträgliches Studienbeitragsdarlehen in Anspruch nehmen könne.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 06.01.2011
Quelle: Landesanwaltschaft Bayern/ra-online
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Dokument-Nr. 10830
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