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Das Verbot, während des Unterrichts an einer Berufsoberschule einen gesichtsverhüllenden Schleier zu tragen, begrenzt nicht in unzulässiger Weise das Recht der Religionsausübung. Dies hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof nunmehr in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes entschieden.
Im hier vorliegenden Fall war die Antragstellerin, eine Schülerin muslimischen Glaubens, mit Beginn des Schuljahres 2013/2014 in die Vorklasse der staatlichen Berufsoberschule aufgenommen worden. Ihre Aufnahme wurde widerrufen, nachdem sie sich geweigert hatte, ohne eine gesichtsverhüllende
Das Verlangen, dass die Antragstellerin während der Teilnahme am
In zulässiger Weise sei der Grundsatz offener Kommunikation der Unterrichtsgestaltung im Gegensatz zum einseitigen, monologen Vortrag der Lehrkraft zu Grunde gelegt worden. Die offene Kommunikation im
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 25.04.2014
Quelle: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof/ ra-online
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Dokument-Nr. 18114
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