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Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) hat in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes entschieden, dass das Amtsgericht Erding verpflichtet ist, einem Journalisten eine anonymisierte Fassung eines bereits rechtskräftigen Strafbefehls herauszugeben.
Das Amtsgericht Erding hatte einen entsprechenden Antrag eines Journalisten auf Übersendung des anonymisierten Strafbefehls abgelehnt. Zur Begründung der Ablehnung hatte das Amtsgericht auf die Besonderheiten des Strafbefehlsverfahren verwiesen, wonach eine Verurteilung ohne mündliche Verhandlung erfolgen kann. Eine Publikationspflicht zur Veröffentlichung des Strafbefehls bestehe anders als bei Strafurteilen mangels mündlicher Verhandlung nicht. Das Verwaltungsgericht München hatte den Freistaat Bayern als Rechtsträger des Amtsgerichts auf Antrag des Journalisten in erster Instanz verurteilt, innerhalb einer Woche nach Rechtskraft der Entscheidung eine anonymisierte Fassung des Strafbefehls an den Journalisten herauszugeben. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des vom Strafbefehl Betroffenen, den das Verwaltungsgericht zum Verfahren beigeladen hatte.
Der BayVGH hat nunmehr mit seinem Beschluss die Entscheidung des Verwaltungsgerichts München bestätigt und den presserechtlichen Auskunftsanspruch im vorliegenden Fall bejaht. Die allgemein anerkannte Rechtspflicht zur Publikation veröffentlichungswürdiger Gerichtsentscheidungen umfasse auch Strafbefehle. Die Publikationspflicht sei nicht deshalb zu verneinen, weil der Strafbefehl ohne mündliche Verhandlung erging. Der streitgegenständliche Strafbefehl sei eine veröffentlichungswürdige Entscheidung, weil – wie die konkrete Presseanfrage zeige – an dessen
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 22.05.2023
Quelle: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, ra-online (pm/ab)
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Dokument-Nr. 32907
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