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Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (VGH) hat entschieden, dass die bayerischen Hochschulen die Bewerber in bundesweit zulassungsbeschränkten Studiengängen allein nach der Abitur-Durchschnittsnote auswählen dürfen. Sie sind nicht verpflichtet, mindestens ein weiteres Auswahlkriterium festzulegen.
Damit weicht der VGH von Entscheidungen des Verwaltungsgerichts München vom 19.12.2005 ab, das eine Auswahl der Bewerber allein nach der Abitur-Durchschnittsnote, wie sie von der LMU München im Studiengang Humanmedizin praktiziert wurde, wegen der fehlenden Gleichwertigkeit der Abiturnoten in den einzelnen Bundesländern für unzulässig gehalten hatte.
Zur Begründung führt der VGH aus, dass weder der Bundesgesetzgeber noch der Landesgesetzgeber bei der weitgehend erfolgten Verlagerung der Auswahlentscheidung von der Zentralen Vergabestelle auf die Hochschulen (Hochschulquote nunmehr 60 %) vorgeschrieben hätten, neben der Abitur-Durchschnittsnote noch weitere Kriterien heranzuziehen. Vielmehr untersage das im Zuge der Novellierung ebenfalls geänderte Hochschulrahmengesetz den Ländern sogar, über die im zentralen Vergabeverfahren vorgesehenen Länderquoten hinaus die Zulassung deutscher Studienbewerber davon abhängig zu machen, in welchem Bundesland sie die Qualifikation für das Hochschulstudium erworben haben. Damit sei eine "Landeskinderbegünstigung" im Hochschulauswahlverfahren bundesrechtlich ausgeschlossen.
Die Hochschulen seien auch nicht von Verfassungs wegen verpflichtet, die von Bundesland zu Bundesland gegebenen Unterschiede bei den Abiturnoten auszugleichen. Eine Rechtspflicht zur Vereinheitlichung schulischer Leistungsstandards bestehe nicht. Die Inhaber eines bayerischen Abiturs hätten keinen Rechtsanspruch, bei der Zulassung zu Numerus-Clausus-Studiengängen nur mit Bewerbern zu konkurrieren, die während ihrer Schulzeit mindestens ebenso hohen Anforderungen unterworfen waren. Die in der föderalen Struktur des Bildungswesens wurzelnden Unterschiede im Leistungsstand der Abiturienten hätten keine so gravierenden Ausmaße angenommen, dass die Abitur-Durchschnittsnote als Auswahlkriterium nicht zu rechtfertigen sei. So hätten etwa im Zeitraum von 2000 bis 2002 die Gesamtdurchschnittsnoten bei einer Bandbreite von 2,36 bis 2,73 (Bayern 2,44) lediglich eine maximale Abweichung von 0,37 ergeben. Einen repräsentativen, nach einheitlichen Bewertungskriterien durchgeführten Ländervergleich gebe es nicht. Die vom Verwaltungsgericht herangezogene PISA-Studie erfasse den Leistungsstand von 15-jährigen Schülern aller Schularten; Aussagen zur Studierfähigkeit könnten ihr nicht entnommen werden.
Würden im örtlichen Auswahlverfahren der Hochschulen Landesquoten gebildet, so hätte dies – anders als bei der zentralen Studienplatzvergabe durch die ZVS – unvermeidbar zur Folge, dass die danach zu vergebenden Studienplätze zum weit überwiegenden Teil auf Bewerber aus anderen Bundesländern entfielen. Die Heranziehung weiterer Auswahlkriterien neben der Abitur-Durchschnittsnote sei zum flächendeckenden Ausgleich länderspezifischer Niveauunterschiede wenig geeignet.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 22.03.2006
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshof vom 21.03.2006
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