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Die Veranstalterin und Produzentin der „Ultimate Fighting Championship“ (UFC) darf gegen einen Bescheid der Bayer. Landeszentrale für neue Medien (BLM) klagen, obwohl der Bescheid nicht an sie, sondern an die Programmanbieterin Sport.1 GmbH gerichtet ist. Es geht zunächst nur um die Zulässigkeit der Klage der UFC. Der Rechtsstreit zu den materiellen Problemen des Falles ist weiterhin vor dem Verwaltungsgericht München anhängig. Dies geht aus einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (BayVGH) hervor.
Dem vorzuliegenden Fall liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Die BLM hatte der
Der BayVGH hat nun – wie zuvor schon das Verwaltungsgericht München – festgestellt, dass sich gegen diese Aufforderung zur
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 16.01.2014
Quelle: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof/ra-online
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Dokument-Nr. 17511
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