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Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat entschieden, dass Bemerkungen im Abiturzeugnis über Notenschutz für Legastheniker (etwa die Nichtbewertung von Rechtschreibleistungen) unzulässig sind.
Beim so genannten Notenschutz werden - im Gegensatz zum bloßen Nachteilsausgleich, etwa durch Verlängerung der Bearbeitungszeit zum Ausgleich einer Behinderung - an den Legastheniker geringere Leistungsanforderungen als an die übrigen
Im zugrunde liegenden Verfahren hatten zwei Abiturienten, denen fachärztlich "Legasthenie" attestiert worden war, gegen in ihren Abiturzeugnissen enthaltene Bemerkungen, nach denen unter anderem Rechtschreibfehler nicht bewertet wurden, geklagt. Vor dem Verwaltungsgericht hatten sie keinen Erfolg.
Nach Auffassung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs fehlt es an einer gesetzlichen Grundlage für Bemerkungen über Notenschutz für Legastheniker im Abiturzeugnis. Über die Zulässigkeit von Maßnahmen des Notenschutzes einschließlich ihrer Folgen - etwa in Bezug auf das auszustellende
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 17.06.2014
Quelle: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof/ra-online
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Dokument-Nr. 18343
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