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Möchte ein Bürger Schadensersatzansprüche wegen eines Beinaheunfalls mit einem Polizeifahrzeug geltend machen, steht ihm grundsätzlich kein Anspruch auf Auskunft von Privatanschrift und Namen der Polizeibeamten zu. Dies hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein Bürger erhob im Jahr 2017 gegen die Polizei vor dem Verwaltungsgericht Ansbach Klage auf
Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof bestätigte die Entscheidung des Verwaltungsgerichts. Dem Bürger stehe der geltend gemachte Auskunftsanspruch unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu. Der Anspruch ergebe sich nicht aus § 39 BayDSG, da die Polizei nach Abs. 4 Nr. 4 generell von der Auskunftspflicht ausgenommen ist. Als Anspruchsgrundlage scheide ebenfalls § 59 Abs. 2 Nr. 1 PAG aus, da diese Bestimmung nicht auf die hier in Rede stehenden persönlichen Daten von Polizeibediensteten Anwendung finde. Das Auskunftsbegehren könne schließlich nicht auf einen verfassungsunmittelbaren Auskunftsanspruch gestützt werden. Denn dazu fehle es an einem berechtigten Interesse an der
Der Verwaltungsgerichtshof gab zu Bedenken, dass der Bürger auch nach einer
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 01.12.2020
Quelle: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, ra-online (vt/rb)
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