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Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) hat die Klagen (Az.: 5 N 20.1331) des Bundes für Geistesfreiheit Bayern und München sowie 25 Einzelpersonen abgewiesen und die Berufungen (Az.: 5 B 22.674) des Bundes für Geistesfreiheit Bayern und München gegen den sog. Kreuzerlass zurückgewiesen.
Die Kläger hatten sich gegen den im Jahr 2018 in Kraft getretene § 28 der Allgemeinen Geschäftsordnung für die Behörden des Freistaates Bayern (AGO) gewandt. Darin heißt es wörtlich, dass im Eingangsbereich eines jeden Dienstgebäudes als Ausdruck der geschichtlichen und kulturellen Prägung Bayerns gut sichtbar ein Kreuz anzubringen ist.
Gegen die Regelung hatten der Bund für Geistesfreiheit Bayern und München sowie 25 Einzelpersonen wegen der Verletzung ihrer Grundrechte geklagt und beantragt, § 28 AGO aufzuheben sowie den Freistaat Bayern zu verpflichten, die in seinen Dienststellen angebrachten Kreuze zu entfernen. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Aufhebung der Vorschrift als Normenkontrollverfahren an den BayVGH verwiesen und die Klagen im Übrigen abgewiesen. Über den Normenkontrollantrag (5 N 20.1331) aller Antragssteller und die vom Gericht zugelassene Berufung (5 B 22.674) des Bundes für Geistesfreiheit Bayern und München betreffend die Entfernung der Kreuze hat der 5. Senat des BayVGH am 25. Mai 2022 verhandelt.
Mit Urteil vom 1. Juni 2022 hat der BayVGH in den verwiesenen Verfahren (5 N 20.1331) die Klagen nun abgewiesen und die Revision zum Bundesverwaltungsgericht hinsichtlich des Bundes für Geistesfreiheit Bayern und München zugelassen. Mit Urteil vom selben Tag wurden im Berufungsverfahren (5 B 22.674) die Berufungen des Bundes für Geistesfreiheit Bayern und München zurückgewiesen und die Revision zum Bundesverwaltungsgericht zugelassen.
Die Entscheidungsgründe in den beiden Verfahren liegen noch nicht vor und werden voraussichtlich in den kommenden Wochen abgefasst. Erst mit der Zustellung der Entscheidungsgründe beginnt für den Bund für Geistesfreiheit Bayern und München die Frist von einem Monat für die Einlegung der Revision zu laufen. Die 25 Einzelpersonen können ab diesem Zeitpunkt innerhalb eines Monats eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision zum Bundesverwaltungsgericht einlegen.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 03.06.2022
Quelle: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, ra-online (pm/pt)
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Dokument-Nr. 31827
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