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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 19.01.2021
4 ZB 20.1217 -

Steuerfreiheit von Herdenschutzhunden setzt Haltung und Einsetzung zu Betriebszwecken sowie Wirtschaftlichkeit der Haltung voraus

Keine Notwendigkeit der Bewachung von auf eingezäunten Weiden befindlichen Herden

Regelt eine Hundesteuersatzung, dass Herdenschutzhunde steuerfrei sind, wenn sie zu Erwerbszwecken gehalten werden, setzt dies die Haltung und Einsetzung der Hunde ausschließlich zum Betriebszweck sowie die Wirtschaftlichkeit der Haltung voraus. Die Steuerfreiheit wegen Notwendigkeit der Bewachung einer Herde greift nicht, wenn sich die Herde auf einer eingezäunten Weide befindet. Dies hat der Bayerische Ver­waltungs­gerichts­hof entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall sollten die Betreiber eines landwirtschaftlichen Viehbetriebs in Bayern für zwei neu angeschaffte Pyrenäenberghunde die Hundesteuer für 2019 in Höhe insgesamt 60 EUR zahlen. Die Landwirte hielten dies für nicht rechtmäßig und erhoben daher gegen den Steuerbescheid Klage. Sie führten an, dass eine Befreiung von der Hundesteuer vorliege, da die Hunde zur Bewachung ihrer Herde und damit Erwerbszwecken diene.

Verwaltungsgericht wies Klage ab

Das Verwaltungsgericht Augsburg wies die Klage ab. Seiner Auffassung nach dienen die Hunde weder Erwerbszwecken noch handle es sich um Hunde, die zur Bewachung von Herden zwingend notwendig seien. Gegen diese Entscheidung legten die Kläger Rechtsmittel ein.

Verwaltungsgerichtshof verneint ebenfalls Steuerbefreiung der Hunde

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz. Es bestehe eine Pflicht zur Zahlung der Hundesteuer. Eine Steuerbefreiung nach der örtlichen Hundesteuersatzung sei nicht gegeben.

Keine Steuerbefreiung wegen Notwendigkeit der Bewachung

Eine Steuerbefreiung liege zum einen vor, so der Verwaltungsgerichtshof, wenn die Hunde zur Bewachung von Herden notwendig sind. Die sei hier nicht der Fall. Denn die Herde der Kläger werde auf einer eingezäunten Weide gehalten. Die Bewachung durch Hunde möge in diesem Fall nützlich sein. Die bloße Nützlichkeit rechtfertige aber keine Steuerbefreiung.

Keine Steuerfreiheit aufgrund Haltung der Hunde zu Erwerbszwecken

Eine Steuerfreiheit sei zudem gegeben, so der Verwaltungsgerichtshof, wenn die Hunde zur Erwerbszwecken gehalten werden. Voraussetzung dafür sei aber, dass die Hunde ausschließlich zu Betriebszwecken eingesetzt und gehalten werden und die Haltung wirtschaftlich ist. Eine Wirtschaftlichkeit liege nur vor, wenn das durch den Einsatz der Hunde erwirtschaftete Einkommen auf längere Sicht mindestens die Anschaffungs- und Unterhaltungskosten der Hunde deckt. Diesen Nachweis haben die Kläger nicht erbringen können.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 22.03.2021
Quelle: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, ra-online (vt/rb)

Vorinstanz:
  • Verwaltungsgericht Augsburg, Urteil vom 08.04.2020
    [Aktenzeichen: Au 2 K 19.1058]
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