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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 15.10.2008
4 ZB 08.483 -

Anschlusszwang an öffentliche Kanalisation auch bei hohen Anschlusskosten regelmäßig zumutbar

Nach der Gemeindeordnung können die Gemeinden in ihren Entwässerungssatzungen einen Anschluss- und Benutzungszwang vorsehen. Der Anschluss an die öffentliche Kanalisation dient der Sauberkeit des Grundwassers und damit dem Interesse der Allgemeinheit, namentlich der Volksgesundheit. Ein Anschluss an die öffentliche Kanalisation ist auch bei relativ hohen Anschlusskosten regelmäßig zumutbar.

In einem gegen die Stadt Burgkunstadt gerichteten Klageverfahren begehrte die Klägerin eine Befreiung vom Anschlusszwang. Ihr bereits 1996 genehmigtes Einfamilienhaus werde durch eine sog. Schilfkläranlage auf dem Grundstück ausreichend entsorgt. Durch den geforderten Anschluss entstünden ihr zudem unverhältnismäßig hohe Kosten.

Die Klage blieb vor dem Verwaltungsgericht Bayreuth ohne Erfolg. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof lehnte die von der Klägerin beantragte Zulassung der Berufung ab. Der Anschluss an die öffentliche Entwässerungsanlage sei hier trotz der vorhandenen privaten Kleinkläranlage und der zu erwartenden Anschlusskosten zumutbar. Nur durch den Anschluss- und Benutzungszwang lasse sich mit größtmöglicher Sicherheit eine Verunreinigung des Grundwassers durch Abwässer ausschließen. Im Einzelfall sei eine Befreiung nur möglich, wenn die zu erwartenden Aufwendungen in keinem tragbaren Verhältnis zum Wert des Grundstücks stünden. Bei veranschlagten Kosten von rd. 26.000 € und einem Bodenwert von rd. 80.000 € liege ein solches Missverhältnis nicht vor.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 04.12.2008
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des VGH Bayern vom 03.12.2008

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