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Gegenstand eines Normenkontrollverfahrens vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof waren Satzungsbestimmungen vom März 2011 zum Ausländerbeirat der Landeshauptstadt, wonach im Erweiterten Vorstand des Beirats sowie in dem für Empfehlungen zur Zuschussvergabe zuständigen Ausschuss (Zuschussausschuss) jede Nationalität maximal durch zwei Mitglieder vertreten sein darf. Der Ausländerbeirat besteht u. a. aus 40 gewählten Mitgliedern der ausländischen Wohnbevölkerung.
Die dreizehn Antragsteller waren Mitglieder des Ausländerbeirats. Nach ihrer Ansicht widerspreche die Nationalitätenquote in den beiden Gremien dem Prinzip der demokratischen Gleichheit, weil sie als türkische Staatsangehörige den mit einem Sechstel größten ausländischen Einwohneranteil Münchens verkörperten. Die Antragsteller seien über sechs verschiedene türkische Listen in den
Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof lehnte den Antrag mit Urteil vom 24.11.2011 ab, denn der auch für kommunale Volksvertretungen geltende demokratische Grundsatz der strikten Wahlrechtsgleichheit, nach dem sich das Wahlergebnis in der Zusammensetzung eines Repräsentationsorgans zwingend widerspiegeln müsse, sei auf die
Auch verstoße die Staatsangehörigkeitsquote nicht gegen den im Grundgesetz und der bayerischen Verfassung verbürgten Gleichheitssatz, denn sie diene dazu, das Übergewicht von Beiratsmitgliedern aus einzelnen Herkunftsländern zu verringern und eine größere Bandbreite an Erfahrungen und Sichtweisen innerhalb der Kollegialorgane sicherzustellen. Das damit verfolgte Ziel, dem Beirat als Interessenvertreter der gesamten ausländischen Wohnbevölkerung höhere Akzeptanz zu verschaffen und ihm damit einen effektiveren Einfluss auf die kommunalen Willensbildungsprozesse zu ermöglichen, rechtfertige die in der Quotierung liegende Ungleichbehandlung bestimmter Gruppen von Beiratsmitgliedern.
Ferner liege weder ein Verstoß vor gegen das Assoziationsabkommen EWG-Türkei vom 12. September 1963, das vor allem wirtschaftliche Fragen regele, noch gegen das Internationale Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung vom 7. März 1966, weil dieses eine Differenzierung nach Staatsangehörigkeit nicht verbiete und die Münchner Quote für jede Nationalität gleichermaßen gelte.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 11.01.2012
Quelle: ra-online, Landesanwaltschaft Bayern
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Dokument-Nr. 12851
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