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Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat entschieden, dass die Friedhofsatzung der Landeshauptstadt München teilweise unwirksam ist. Die Stadt hatte in ihre Satzung eine Bestimmung aufgenommen, wonach nur Grabmale aufgestellt werden dürfen, die nachweislich in der gesamten Wertschöpfungskette ohne ausbeuterische Kinderarbeit im Sinne der Konvention Nr. 182 der Internationalen Arbeitsorganisation hergestellt worden sind. Einer Gemeinde fehlt jedoch, wie im Übrigen bereits auch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz kürzlich entschieden hat, die Zuständigkeit zum Erlass einer solchen Regelung.
Ein Steinmetzbetrieb, der sich überwiegend mit der Herstellung und Errichtung von Grabmalen befasst und zu diesem Zweck auch Natursteine aus Indien und anderen Ländern der Dritten Welt bezieht, hat gegen die Satzung der Landeshauptstadt München einen Normenkontrollantrag gestellt. Er vertritt die Auffassung, die Bekämpfung der
Die verständlichen und anerkennenswerten Bemühungen der Stadt, zur Verhinderung ausbeuterischer
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 06.02.2009
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des VGH Bayern vom 04.02.2009
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Dokument-Nr. 7389
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