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Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) hat die Beschwerde von zwei Antragstellern zurückgewiesen, die mit einem Eilantrag den geplanten Einbau eines Funkwasserzählers in ihrem Wohnhaus verhindern wollten.
Die Antragsteller, ein Ehepaar aus dem Landkreis Bamberg, wurden im Mai 2021 unter Anordnung des Sofortvollzugs dazu verpflichtet, einem Beauftragten des kommunalen Wasserversorgungsunternehmens Zugang zu ihrer Wohnung zu gewähren, um ihm die Überprüfung und erforderlichenfalls den Austausch des bisherigen analogen Wasserzählers gegen einen digitalen Zähler mit Funkfunktion zu ermöglichen. Hiergegen wandten sich die Antragsteller mit einem Eilantrag und machten geltend, gegen den Betrieb von Funkwasserzählern bestünden datenschutzrechtliche und gesundheitliche Bedenken. Nach Ablehnung des Eilantrags durch das Verwaltungsgericht erhoben die Antragsteller Beschwerde zum BayVGH.
Der für das Kommunalrecht zuständige 4. Senat wies die Beschwerde der Antragsteller zurück, weil dem Einbau und Betrieb eines Funkwasserzählers weder datenschutzrechtliche noch gesundheitliche Gründe entgegenstünden. Der Betrieb eines Funkwasserzählers stelle keinen unzulässigen Eingriff in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung dar. Selbst wenn der Betrieb Rückschlüsse auf den Wasserverbrauch einzelner Personen ermögliche, sei die Verarbeitung der personenbezogenen Daten gerechtfertigt. Die Versorgung mit Trinkwasser und die Messung des Verbrauchs mittels Wasserzählern sei eine zur Daseinsvorsorge gehörende gemeindliche Pflichtaufgabe und diene dem öffentlichen Interesse. Die Verarbeitung der Daten stelle keinen so schweren Rechtseingriff dar, dass bei einer Gesamtabwägung das Interesse des öffentlichen Wasserversorgers an der Nutzung der
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 21.03.2022
Quelle: Bayerische Verwaltungsgerichtshof, ra-online (pm/pt)
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Dokument-Nr. 31556
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