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Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) hat in einem Verfahren des einstweiligen Rechtschutzes entschieden, dass die Stadt Landshut die Mensa des städtischen Hans-Leinberger-Gymnasiums nicht für den Landeskongress der Jugendorganisation der NPD zur Verfügung stellen muss. Damit wurde die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 21. Dezember 2011 im Ergebnis bestätigt.
Die NPD kann sich nach Auffassung des BayVGH nicht darauf berufen, dass die Schulmensa in der Vergangenheit politischen Parteien zur Nutzung überlassen worden sei. Dafür sei eine entsprechende Widmung erforderlich, die zwar auch stillschweigend erfolgen könne, hier aber nicht vorliege. Zwar habe die Stadtverwaltung erst kürzlich der "Grünen Jugend Bayern" die Räumlichkeiten überlassen. Im engen zeitlichen Zusammenhang damit habe dann aber der für derartige Entscheidungen tatsächlich zuständige Stadtrat jede künftige Überlassung an politische Parteien und damit eine derartige Widmung verhindert. Der Stadtrat habe in einem Beschluss klargestellt, dass schulische Einrichtungen für parteipolitische Veranstaltungen nicht zur Verfügung gestellt würden und mit dem Zusatz versehen, dass dies ausdrücklich für jegliche politische Gruppierung, also parteipolitisch neutral erfolge.
Der BayVGH macht in seiner Entscheidung aber auch deutlich, dass das auf dem Grundgesetz beruhende Gebot, alle Parteien gleich zu behandeln, in der Regel auch für die Nutzung von Schulräumen außerhalb des Schulbetriebs gelte. Eine Beeinträchtigung schulischer Belange sei durch die beabsichtigte Nutzung am Wochenende nicht erkennbar. Auch liege keine Gefährdung des schulischen Bildungs- und Erziehungsauftrages vor, weil es zu den verfassungsrechtlichen Vorgaben unserer Demokratie gehöre, dass extremistische und verfassungsfeindliche Parteien, solange sie nicht verboten seien und nicht gegen Strafgesetze verstießen, die gleichen Zugangs- und Teilhaberechte wie andere Parteien hätten.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 04.01.2012
Quelle: ra-online, Bayerischer Verwaltungsgerichtshof (pm/pt)
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Dokument-Nr. 12825
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