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Der Verein Celebrity Center Scientology Kirche München e. V. darf den Zusatz " e.V. " behalten. Dies hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof festgestellt.
Die Landeshauptstadt München hatte dem eingetragenen Verein die Rechtsfähigkeit entzogen, weil er entgegen seiner Satzung keine ideellen Ziele verfolge, sondern in Wirklichkeit einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb unterhalte. Dies ergebe sich im Wesentlichen daraus, dass die Mitglieder zum Teil erhebliche Geldmittel für Leistungen des Vereins aufwenden müssten.
Das Verwaltungsgericht München hat die gegen den Entzug der Rechtsfähigkeit gerichtete Klage abgewiesen. Es hat seine Entscheidung darauf gestützt, dass die Satzung zwischen ordentlichen und fördernden Mitgliedern unterscheide und den fördernden Mitgliedern so wenige Rechte einräume, dass diese dem Verein letztlich wie anonyme Kunden gegenüberstünden. Der BayVGH hat der Berufung des Vereins stattgegeben und den Bescheid der Landeshauptstadt München sowie das Urteil des Verwaltungsgerichts München aufgehoben.
Gegenstand des Berufungsverfahrens war allein die Frage, ob das Celebrity Center weiterhin in der Rechtsform eines eingetragenen Vereins tätig sein kann, die grundsätzlich nur Organisationen mit ideeller Zielsetzung vorbehalten ist. Nicht zu entscheiden war, ob der Verein seine Tätigkeit überhaupt ausüben darf (kein Vereinsverbot), eine Religionsgemeinschaft ist oder ein Gewerbe im Sinne des Gewerberechts betreibt. Die maßgebliche Vorschrift des § 43 Abs. 2 BGB will die Sicherheit im Rechtsverkehr, insbesondere den Gläubigerschutz gewährleisten. Vereine mit wirtschaftlichen Zielsetzungen sind auf die handelsrechtlichen Organisationsformen (z.B. GmbH, oHG, AG) verwiesen. Im Zentrum der Auseinandersetzungen stand daher allein die Frage, ob der Verein entgegen seinem Satzungszweck - Verbreitung und Pflege der Lehre von Scientology - als Unternehmer "auf dem Markt" tätig ist. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat diese Frage verneint.
Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung liegt eine wirtschaftliche Betätigung im Sinne des Vereinsrechts vor, wenn es sich um eine planmäßige, auf Dauer angelegte und nach außen gerichtete, d.h. über den vereinsinternen Bereich hinausgehende eigenunternehmerische Tätigkeit handelt. Auch wenn der Verein als Anbieter von Leistungen im Wesentlichen nur gegenüber seinen Mitgliedern auftritt, ist ausnahmsweise dann von einem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb auszugehen, wenn diese Produkte und Dienstleistungen üblicherweise von anderen auf dem Markt angeboten werden, wie dies z.B. bei Buchclubs der Fall ist. Nach der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. November 1997, das sich mit einem vergleichbaren Fall einer Scientology-Organisation zu beschäftigen hatte, besteht demgegenüber kein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb im Sinne des § 43 Abs. 2 BGB, wenn der Verein "seinen Mitgliedern Leistungen anbietet, in denen sich die Vereinsmitgliedschaft verwirklicht und die unabhängig von den mitgliedschaftlichen Beziehungen nicht von anderen Anbietern erbracht werden können". Dabei ist es nicht entscheidungserheblich, dass das einzelne Vereinsmitglied beachtliche finanzielle Aufwendungen für die vom Verein angebotenen Leistungen erbringen muss.
Nach diesen Grundsätzen ist der BayVGH - wie bereits der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hinsichtlich einer anderen Scientology-Organisation - zu dem Ergebnis gelangt, dass der Verein Celebrity Center Scientology Kirche München e.V. keinen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb unterhält. Die von ihm gegenüber seinen Mitgliedern angebotenen Leistungen, insbesondere das sog. Auditing und die Ausbildung zum Auditor, die nach seinem unbestrittenen Vortrag einen wesentlichen Teil seiner Tätigkeit ausmachen, sind zentraler Teil der Lehre von Scientology und können deshalb nicht von anderen, wie z.B. von Aussteigern, in vergleichbarer Weise erbracht werden. Für die Mitglieder werden diese Leistungen von der gemeinsamen scientologischen Überzeugung - mag es sich um eine Religion handeln oder nicht - getragen, von der sie nicht gelöst werden können, ohne ihren Wert für die einzelnen Mitglieder zu verlieren.
Der BayVGH teilt nicht die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass die Fördermitglieder nicht zum vereinsinternen Bereich (Binnenmarkt) zählen. Denn auch für diese steht die Eigenart der Leistung und nicht die Ausgestaltung der Mitgliedschaftsrechte im Vordergrund. Anhaltspunkte dafür, dass der Verein derartige Leistungen in erheblichem Umfang auch gegenüber Dritten erbringt, bestehen nicht. Aus alledem schließt der BayVGH, dass der Verein Celebrity Center Scientology Kirche München e.V. sich nicht aus Gründen der Sicherheit des Rechtsverkehrs, insbesondere des Gläubigerschutzes, auf handelsrechtliche Organisationsformen verweisen lassen muss. Dabei haben - wie schon das Bundesverwaltungsgericht hervorhob - Gefahren, die sich aus der Mitgliedschaft für die einzelnen Mitglieder ergeben können (einschließlich wirtschaftlicher Probleme), außer Betracht zu bleiben.
Die Revision gegen das Urteil wurde nicht zugelassen. Die Landeshauptstadt München und der Vertreter des öffentlichen Interesses können dagegen Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig erheben.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 02.11.2005
Quelle: Pressemitteilung des BayVGH vom 02.11.2005, bearbeitet von der ra-online Redaktion
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Dokument-Nr. 1177
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