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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 11.06.2010
4 B 09.2092 -

Zweitwohnungssteuer auch bei Eigennutzungsmöglichkeit von 14 Tagen

Eigentümer darf jedoch nur mit anteiligem Jahressteuerbetrag belastet werden

Gemeinden dürfen auf Basis des Bayerischen Kommunalabgabengesetzes per Satzung auch eine Steuer auf Zweitwohnungen in ihrem Gebiet bei einer Eigennutzung von nur 14 Tagen erheben. Dies entschied der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.

In dem zugrunde liegenden Fall klagten Eigentümer von Zweitwohnungen gegen Zweitwohnungssteuerbescheide des Marktes Bodenmais. Die Eigentümer hatten zur Vermietung ihrer Wohnungen an Touristen eine zentrale Vermietungsgesellschaft gegründet, und sich dabei verpflichtet, ihre Wohnungen nur an höchstens 14 Tagen im Jahr selbst zu nutzen. Sie argumentierten im gerichtlichen Verfahren unter anderem damit, dass die Satzung des Marktes Bodenmais rechtswidrig sei, weil eine Besteuerung auch im Fall einer so kurzen Eigennutzung vorgesehen sei.

Auch bei beschränkter Eigennutzung kann von besonderem Aufwand für persönliche Lebensführung ausgegangen werden

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hielt jedoch im Ergebnis die Zweitwohnungssteuersatzung des Marktes Bodenmais für rechtmäßig. Auch bei einer auf 14 Tage pro Jahr beschränkten Eigennutzung könne eine Gemeinde noch vom Innehaben einer Zweitwohnung als besonderem Aufwand für die persönliche Lebensführung des Eigentümers ausgehen. Allerdings dürfe in diesem Fall - ebenso wie im schon entschiedenen Fall einer auf vier Wochen beschränkten Eigennutzungsmöglichkeit - der Eigentümer nicht mit dem vollen Jahressteuerbetrag belastet werden. Im vorliegenden Fall ermäßigte sich die Steuer des Klägers für seine 44 qm große Zweitwohnung von 164,00 € auf 54,00 €.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 02.07.2010
Quelle: ra-online, Landesanwaltschaft Bayern

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