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Die von der Stadt München gegenüber einem Angehörigen der "Hooligan-Szene" für die Zeit der Fußballweltmeisterschaft verfügten Betretungs- und Aufenthaltsverbote (insbesondere für die "Allianz-Arena" als WM-Stadion und den public-viewing-Bereich im Olympiapark sowie den Fanbereich am Marienhof) und Meldeauflagen bei einer Polizeidienststelle haben Bestand. Dies hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof mit Eilbeschluss entschieden und damit die Beschwerde gegen die vorausgegangene Entscheidung des Verwaltungsgerichts München vom 7. Juni 2006 zurückgewiesen.
Das Gericht stützt seine Entscheidung u.a. darauf, dass von maßgeblicher Bedeutung die Zugehörigkeit des Antragstellers zur Hooligan-Szene sei, die regelmäßig durch Gewaltbereitschaft in Erscheinung trete. Es spiele hingegen keine Rolle, dass der Antragsteller bisher wegen begangener Gewalttätigkeiten noch nicht bestraft worden sei. Allein durch die offen zum Ausdruck gebrachte Zugehörigkeit zu diesem Personenkreis werde die Gewaltbereitschaft dieser Personen gefördert und deren Gewaltanwendung psychologisch gestützt. Dies genüge für die erforderliche Annahme konkreter Verdachtsmomente gegen den Antragsteller. Die von der Stadt München verfügten Maßnahmen seien zur Gefahrenabwehr geeignet und verhältnismäßig.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 09.06.2006
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des VGH Bayern vom 09.06.2006
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Dokument-Nr. 2500
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