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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 03.08.2006
24 CS 06.1365 -

Sofortiges Verbot privater Sportwetten in Bayern bestätigt

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat im ersten einer Vielzahl von Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes entschieden, dass die Veranstaltung und Vermittlung von Sportwetten durch private Veranstalter in Bayern mit sofortiger Wirkung untersagt werden darf.

Das Gericht wies damit die Beschwerde gegen eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts München zurück.

Zur Begründung führte der Verwaltungsgerichts aus, dass private Sportwetten in Bayern zur Verhinderung strafrechtlich verbotenen Glücksspiels sicherheitsrechtlich sofort vollziehbar unter-bunden werden dürfen. Der Freistaat Bayern habe die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts aus dessen Urteil vom 28. März 2006 zur vorläufigen Aufrechterhaltung des staatlichen Wettmonopols (Oddset) durch entsprechende Maßnahmen erfüllt (z.B. Einschränkung der Werbeaktivitäten für das staatliche Wettangebot, Aufklärung über die Gefahren des Wettens, vorbeugende Maßnahmen gegen die Gefahren der Spielsucht).

Private Anbieter könnten einer Untersagungsverfügung ihr Grundrecht der Berufsfreiheit daher derzeit nicht entgegenhalten. Gleichermaßen begegne das Verbot der Vermittlung von Sportwetten durch Private keinen Bedenken im Hinblick auf europäisches Gemeinschaftsrecht. Die Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs seien auch bei Berücksichtigung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses, insbesondere zur Bekämpfung von Wettsucht und Begrenzung der Wettleidenschaft, gerechtfertigt.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 03.08.2006
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des VGH Bayern vom 03.08.2006

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