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Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat im ersten einer Vielzahl von Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes entschieden, dass die Veranstaltung und Vermittlung von Sportwetten durch private Veranstalter in Bayern mit sofortiger Wirkung untersagt werden darf.
Das Gericht wies damit die Beschwerde gegen eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts München zurück.
Zur Begründung führte der Verwaltungsgerichts aus, dass private
Private Anbieter könnten einer Untersagungsverfügung ihr Grundrecht der Berufsfreiheit daher derzeit nicht entgegenhalten. Gleichermaßen begegne das Verbot der Vermittlung von
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 03.08.2006
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des VGH Bayern vom 03.08.2006
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Dokument-Nr. 2779
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