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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 15.12.2022
22 ZB 21.2925 -

Nichtbeachtung von infektions­schutz­rechtlichen Maßnahmen kann Gast­stätten­erlaubnis kosten

Maskenpflicht begründet geringen Grundrechtseingriff

Die Nichtbeachtung von infektions­schutz­rechtlichen Maßnahmen kann zum Widerruf der Gast­stätten­erlaubnis führen. Die Maskenpflicht begründet einen nur geringen Grundrechtseingriff. Dies hat der Bayerische Verwaltungs­gerichts­hof entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Januar 2021 widerrief ein Landratsamt in Bayern eine Gaststättenerlaubnis, weil die Inhaberin der Erlaubnis sich im Zeitraum August bis Oktober 2020 nicht an die Schutzmaßnahmen zur Bekämpfung des Corona-Virus hielt und sich somit als unzuverlässig zeigte. Insbesondere missachtete sie die Maskenpflicht für Mitarbeiter und Gäste. Gegen den Widerruf der Gaststättenerlaubnis erhob sie Klage. Die Gaststätteninhaberin hielt die Maskenpflicht für rechtswidrig. Das Verwaltungsgericht Augsburg wies die Klage ab. Nunmehr beantragte die Gaststätteninhaberin die Zulassung der Berufung.

Rechtmäßigkeit der Maskenpflicht in der Gastronomie

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof ließ die Berufung nicht zu. Der Widerruf der Gaststättenerlaubnis sei rechtmäßig. Insbesondere bestehen keine durchgehenden Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Maskenpflicht in der Gastronomie. Bei der Anordnung der Maskenpflicht in Gaststätten sowohl für das Personal als auch für die Gäste handele es sich um einen weitaus weniger schwerwiegenden Grundrechtseingriff als bei der vollständigen Schließung von Gaststätten und bei Ausgangsbeschränkungen. Der Grundrechtseingriff durch die Maskenpflicht sei von einem gewissen Gewicht, habe jedoch keine besonders ausgeprägte Eingriffstiefe.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 15.02.2023
Quelle: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, ra-online (vt/rb)

Vorinstanz:
  • Verwaltungsgericht Augsburg, Urteil vom 14.10.2021
    [Aktenzeichen: 5 K 21.270]
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