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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 15.12.2014
22 BV 13.2531 -

Selbst­bedienungs­betrieb im Sonnenstudio ohne anwesendes Fachpersonal unzulässig

Pflicht zur Anwesenheit von Fachpersonal soll Abwehr bzw. Verringerung von Gesundheitsschäden dienen

Der Bayerische Verwaltungs­gerichts­hof hat entschieden, dass der Selbst­bedienungs­betrieb von UV-Bestrahlungsgeräten in einem Sonnenstudio ohne die Anwesenheit von Fachpersonal unzulässig ist und vom Gewerbeaufsichtsamt untersagt werden darf.

Nach Regelungen der von der Bundesregierung erlassenen Verordnung zum Schutz vor schädlichen Wirkungen künstlicher ultravioletter Strahlung (UV-Schutz-Verordnung) hat der Betreiber eines UV-Bestrahlungsgeräts sicherzustellen, dass mindestens eine als Fachpersonal für den Umgang mit UV-Bestrahlungsgeräten qualifizierte Person während der gesamten Betriebszeiten anwesend ist. Diese Regelungen verstießen entgegen der Auffassung des Klägers nicht gegen das Grundrecht der Berufsfreiheit. Die Bestimmungen seien geeignet zur Abwehr bzw. Verringerung von Gesundheitsschäden, die als Folge künstlicher UV-Bestrahlung eintreten könnten. Die Verordnungsgeberin habe rechtsfehlerfrei davon ausgehen dürfen, dass sich das erwünschte Verhalten der Nutzer von UV-Bestrahlungsgeräten mit höherer Wahrscheinlichkeit bewirken lasse, wenn sie auf Wunsch mit fachkundigen Personen über die im Interesse des Selbstschutzes zu beachtenden Gesichtspunkte (z.B. beim Auftreten dermatologischer Symptome) sprechen könnten und dieses Fachpersonal auch von sich aus auf gefahrträchtiges Verhalten hinweisen würde. Sie habe es nicht bei der Verpflichtung zum Aushang von Hinweisen bewenden lassen müssen.

Gericht verneint Bevormundung der Nutzer durch aufgedrängten Schutz vor Selbstgefährdung

Die Bestimmungen seien auch verhältnismäßig. Die finanzielle Belastung durch die Vorhaltung von Fachpersonal lasse sich in vielen Fällen wesentlich entschärfen. So könne das Fachpersonal auch einem anderen Gewerbebetrieb angehören, sofern dieser mit dem Sonnenstudio räumlich und organisatorisch in einer Weise verbunden sei, die gewährleiste, dass die von den Bestimmungen verfolgten Ziele fortlaufend und effektiv erreicht würden. Eine unzulässige Bevormundung der Nutzer durch aufgedrängten Schutz vor Selbstgefährdung liege nicht vor, weil ihre freie Selbstbestimmung gewahrt bleibe.

Ausnahmevorschrift für Betrieb von maximal zwei Solarien an einem Aufstellungsort verstößt nicht gegen Gleichbehandlungsgrundsatz

Die Ausnahmevorschrift für den Betrieb von maximal zwei Solarien an einem Aufstellungsort führe im Verhältnis zu größeren Betrieben nicht zu einem Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz. Derartige Einzelgeräte stünden typischerweise im Zusammenhang mit einem im Vordergrund stehenden anderen Angebot (Hotel, Fitnessstudio, Schwimmbad) und würden in der Regel nur selten und spontan genutzt.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 12.03.2015
Quelle: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof/ra-online

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