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Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat entschieden, dass der Selbstbedienungsbetrieb von UV-Bestrahlungsgeräten in einem Sonnenstudio ohne die Anwesenheit von Fachpersonal unzulässig ist und vom Gewerbeaufsichtsamt untersagt werden darf.
Nach Regelungen der von der Bundesregierung erlassenen Verordnung zum Schutz vor schädlichen Wirkungen künstlicher ultravioletter Strahlung (UV-Schutz-Verordnung) hat der Betreiber eines UV-Bestrahlungsgeräts sicherzustellen, dass mindestens eine als Fachpersonal für den Umgang mit UV-Bestrahlungsgeräten qualifizierte Person während der gesamten Betriebszeiten anwesend ist. Diese Regelungen verstießen entgegen der Auffassung des Klägers nicht gegen das Grundrecht der Berufsfreiheit. Die Bestimmungen seien geeignet zur Abwehr bzw. Verringerung von
Die Bestimmungen seien auch verhältnismäßig. Die finanzielle Belastung durch die Vorhaltung von Fachpersonal lasse sich in vielen Fällen wesentlich entschärfen. So könne das Fachpersonal auch einem anderen Gewerbebetrieb angehören, sofern dieser mit dem
Die Ausnahmevorschrift für den Betrieb von maximal zwei Solarien an einem Aufstellungsort führe im Verhältnis zu größeren Betrieben nicht zu einem Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz. Derartige Einzelgeräte stünden typischerweise im Zusammenhang mit einem im Vordergrund stehenden anderen Angebot (Hotel, Fitnessstudio, Schwimmbad) und würden in der Regel nur selten und spontan genutzt.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 12.03.2015
Quelle: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof/ra-online
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Dokument-Nr. 20746
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