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Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat entschieden, dass der Forschungsreaktor in Garching bei München (Hochflussneutronenquelle München – FRM II) von der Technische Universität München (TUM) weiterhin mit hoch angereichertem Uran betrieben werden darf. Der BayVGH wies damit eine Klage des Bund Naturschutz Bayern ab, deren Ziel es war, den Freistaat Bayern (Beklagter) zu verpflichten, den Weiterbetrieb atomaufsichtlich zu untersagen, die Unwirksamkeit der Betriebsgenehmigung vom 2. Mai 2003 festzustellen bzw. hilfsweise diese zu widerrufen.
Der Kläger berief sich im Wesentlichen darauf, dass in der Genehmigung eine
Dem ist der BayVGH nicht gefolgt. Nach Auffassung des Gerichts ist in der Fristbestimmung weder eine Befristung noch eine inhaltliche Einschränkung der Betriebsgenehmigung als solche zu sehen. Vielmehr liege darin nur eine Auflage. Die TUM sei als Betreiberin verpflichtet worden, im internationalen Verbund
Die zugrundeliegende Prognose aus dem Jahr 2003, wonach ein alternativer Brennstoff mit einem niedrigeren Anreichungsgrad nach dem internationalen Forschungs- und Entwicklungsstand bis Ende 2010 verfügbar sei, habe sich allerdings aufgrund unvorhergesehener technischer Schwierigkeiten nicht erfüllt. Die Pflicht zur
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 01.10.2024
Quelle: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, ra-online (pm/ab)
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Dokument-Nr. 34414
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