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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 23.02.2007
22 A 01.40089 -

ICE-Bahnstrecke Ingolstadt-München: Klagen von Anwohnern auf weiteren Lärmschutz erfolglos

Einschlägige Schallschutz-Grenzwerte werden eingehalten

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) hat Klagen von Anwohnern der Neu- bzw. Ausbaustrecke Nürnberg-Ingolstadt-München abgewiesen. Gegenstand der Verfahren waren zwei Planungsabschnitte des südlichen Teils der Strecke im Bereich des Landkreises Dachau (Planfeststellungsbeschluss des Eisenbahnbundesamts vom 9. Juli 2001) und der Landeshauptstadt München (Planfeststellungsbeschluss des Eisenbahnbundesamts vom 20. Juli 2001). Die insgesamt 27 Kläger machten vorwiegend Ansprüche auf weiteren Lärmschutz geltend.

Nach der vorliegenden Kurzbegründung gelangt das Gericht aufgrund mündlicher Verhandlungen am 26. Januar und am 9. Februar 2007 zu dem Ergebnis, dass die Kläger keinen Anspruch auf weiteren Lärmschutz hätten. Die in den angegriffenen Planfeststellungsbeschlüssen festgelegten Schallschutzmaßnahmen unterlägen - nach Korrekturen zugunsten der Kläger im gerichtlichen Verfahren - keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken.

Zwar stelle der Ausbau der Bahnstrecke auf vier Gleise (zwei Fernbahn- und zwei S-Bahn-Gleise) eine wesentliche Änderung des bestehenden Schienenwegs dar. Dadurch ergäben sich auch Ansprüche auf Lärmschutz, insbesondere auf Einhaltung der normativ festgelegten Grenzwerte. Die einschlägigen Grenzwerte würden jedoch bei allen Klägern eingehalten, wenn auch bei den meisten von ihnen nachts nur mit Hilfe passiven Schallschutzes (etwa durch Einbau von Schallschutzfenstern).

Bei Ermittlung der Dauerschallpegel sei zum einen der normativ vorgeschriebene sog. "Schienenbonus" in Höhe von 5 dB(A) in Rechnung zu stellen gewesen. Zum anderen habe das Eisenbahnbundesamt auch einen sog. "Gleispflegeabschlag" von im Mittel 3 dB(A) für das "Besonders überwachte Gleis" (hier: für die beiden Fernbahngleise) in Ansatz bringen dürfen; allerdings erst nachdem die Behörde die Planfeststellungsbeschlüsse zugunsten der Kläger dahingehend abgeändert habe, dass bereits bei einem niedrigeren Lärmwert wiederkehrendes - und damit Lärm verminderndes - Schleifen der Schienen erforderlich werde. Daneben habe berücksichtigt werden dürfen, dass die bislang eingesetzten sog. "graugussklotzgebremsten" Nahverkehrszüge (ein Zugtyp mit besonderem Geräuschpotential) ab dem Jahr 2010 auf der Strecke nicht mehr verkehren werden. Damit seien die Voraussetzungen für den "Gleispflegeabschlag" als gegeben anzusehen.

Die von den Klägern monierten mittleren Spitzenpegel der einzelnen Zugvorbeifahrten habe die Behörde hingegen nicht als gesonderte Größe berücksichtigen müssen. Dies sei weder normativ vorgegeben, noch sei erkennbar, dass die insofern auftretenden Pegel die Schwelle zur Gesundheitsgefährdung überschreiten würden. Das den Planfeststellungsbeschlüssen zugrunde liegende Lärmschutzkonzept trage bei einer wertenden Betrachtung der Gesamtumstände dem Vorrang des aktiven Lärmschutzes in ausgewogener Weise Rechnung. Dabei habe die Planfeststellungsbehörde auch darauf abstellen dürfen, dass durch die Ausbaumaßnahmen zum Teil eine deutliche Minderung der Lärmbelastung gegenüber dem bisherigen Zustand erreicht worden sei.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 23.02.2007
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des BayVGH vom 23.02.2007

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