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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 12.04.2019
21 B 18.32459 -

Syrischen Flüchtlingen droht allein wegen Entziehung vom Militärdienst bei Rückkehr nach Syrien keine Verfolgung

Aufenthaltsrecht bleibt jedoch wegen subsidiärer Schutzberechtigung bestehen

Der Bayerischen Verwaltungs­gerichtshofs hat unter Änderung seiner bisherigen Rechtsprechung entschieden, dass einem männlichen Syrer im militärdienst­pflichtigen Alter (18 - 42 Jahre) bei einer unterstellten Rückkehr in seine Heimat nicht allein deshalb mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlings­relevante Verfolgung droht, weil er sich dem Militärdienst entzogen hat.

Der Bayerischer Verwaltungsgerichtshof hat mit dieser Entscheidung der veränderten Lage in Syrien Rechnung getragen. Die im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vorliegenden Erkenntnismittel rechtfertigen nicht mehr die Bewertung, dass das syrische Regime um sein Überleben kämpft und zurückkehrende Syrer allein deshalb flüchtlingsrelevant in ihren Menschenrechten verletzt, weil es ihnen in Hinblick auf den Militärdienstentzug eine regimefeindliche Gesinnung unterstellt.

Erlass gewährt Amnestie für syrischen Männern wegen Entziehung vom Militärdienst

Nach den aktuellen Erkenntnissen hat sich das syrische Herrschaftssystem stabilisiert. Insbesondere ist der militärische Konflikt in Syrien so weit eingedämmt, dass die Regierung die Demobilisierung eingeleitet hat. Ein Erlass des syrischen Präsidenten gewährt syrischen Männern, die sich dem Militärdienst entzogen haben, eine Amnestie. Es liegen keine konkreten Erkenntnisse vor, dass die syrischen Behörden diesen Erlass nicht beachten.

Aufenthaltsrecht bleibt wegen subsidiärer Schutzberechtigung bestehen

Das Urteil bedeutet für den Kläger nicht, dass er derzeit nach Syrien zurückkehren muss. Er ist subsidiär schutzberechtigt und besitzt deshalb ein Aufenthaltsrecht.

Keine Revision zugelassen

Der Bayerischer Verwaltungsgerichtshof hat die Revision zum Bundesverwaltungsgericht nicht zugelassen. Dagegen kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des schriftlichen Urteils, das in den nächsten Wochen erwartet wird, Beschwerde eingelegt werden.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 16.04.2019
Quelle: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof/ra-online (pm)

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