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Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) hat entschieden, dass Schuhgeschäfte zu den für die tägliche Versorgung unverzichtbaren Ladengeschäften im Sinne von § 12 Abs. 1 Satz 1 12. BayIfSMV gehören und damit auch in Gebieten mit einer 7- Tages-Inzidenz von über 100 öffnen dürfen.
Zur Begründung verwies der für das Infektionsschutzrecht zuständige 20. Senat darauf, dass Schuhgeschäfte für die Versorgung der Bevölkerung eine vergleichbar gewichtige Bedeutung hätten, wie z.B. Buchhandlungen, Geschäfte für Babybedarf, Bau- und Gartenmärkte, Blumenläden oder Versicherungsbüros, die nach der geltenden Regelung ausdrücklich geöffnet sein dürfen.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 07.04.2021
Quelle: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, ra-online (pm/aw)
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Dokument-Nr. 30082
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