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Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) hat mit Beschluss den Eilantrag eines Nürnberger Kinobetreibers gegen die 2G plus-Regelung abgelehnt.
Der Antragsteller hatte sich gegen die Vorschrift in § 4 der 15. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (BayIfSMV) gewandt, wonach von geimpften oder von einer Coronainfektion genesen Personen zusätzlich ein Testnachweis verlangt wird. Zudem griff er die kapazitätsbeschränkende Regelung der Vorschrift an, die u.a. eine Begrenzung der Auslastung auf 25 % vorsieht.
Der BayVGH lehnte den Eilantrag ab, weil die Erfolgsaussichten der Normenkontrolle zwar als offen zu bewerten seien, die wirtschaftlichen Auswirkungen aber bei einer Folgenabwägung hinter den Schutz von Leben und Gesundheit einer Vielzahl von Menschen zurücktreten müssten. Aus Sicht des Gerichts seien die Maßnahmen grundsätzlich zur Infektionsbekämpfung geeignet und stünden voraussichtlich nicht außer Verhältnis zum bezweckten Ziel des Lebens- und Gesundheitsschutzes sowie der Sicherung der medizinischen Grundversorgung. Es bestünden zwar gewisse Zweifel, ob die beanstandete Vorschrift mit dem Gleichheitsgrundsatz zu vereinbaren sei, denn der Verordnungsbegründung lasse sich nicht entnehmen, wieso gastronomische Einrichtungen bei grundsätzlicher Vergleichbarkeit der Betriebsarten anders als z. B. Kinos zu beurteilen seien. Ob dies jedoch zu einem Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz führe, der eine Außervollzugsetzung der Vorschrift rechtfertige, sei bei summarischer Prüfung im Eilverfahren als offen anzusehen und bleibe einer Klärung im Hauptsacheverfahren vorbehalten. Die Folgenabwägung, die bei offenen Erfolgsaussichten der Hauptsache getroffen werden müsse, gehe zulasten des Antragstellers aus, weil das Schutzgut der freien wirtschaftlichen Betätigung hinter das von Leben und Gesundheit zurücktreten müsse. Zu berücksichtigen sei bei der Folgenabwägung auch, dass die zusätzliche Testpflicht für Personen mit einer Auffrischungsimpfung mittlerweile weggefallen sei.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 23.12.2021
Quelle: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof (BayVGH), ra-online (pm/pt)
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