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Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) hat die Vorschrift in § 10 Abs. 3 der 15. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (BayIfSMV) zur Untersagung von Jahres- und Weihnachtsmärkten als voraussichtlich rechtmäßig bestätigt und einen Eilantrag der Veranstalterin des Regensburger Weihnachtsmarkt „Thurn und Taxis“ abgelehnt.
Der BayVGH stellt in seiner Begründung klar, dass die angegriffene Vorschrift nur solche Weihnachtsmärkte verbiete, die als Freizeiteinrichtung einzustufen seien. Nur falls auf einem
Die Untersagung von Jahres- und Weihnachtsmärkten, die als Freizeiteinrichtungen einzustufen seien, erweise sich aller Voraussicht nach als rechtmäßig. Die Untersagung stehe unter Berücksichtigung der derzeitigen pandemischen Lage nicht außer Verhältnis zu dem Regelungsziel, Leben und Gesundheit der Bevölkerung zu schützen und eine Überlastung der (intensiv-)medizinischen Behandlungskapazitäten zu vermeiden. Der BayVGH hatte in seiner Entscheidung nur über die Wirksamkeit der entsprechenden Regelung in der 15. BayIfSMV zu entscheiden. Ob der Regensburger
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 14.12.2021
Quelle: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, ra-online (pm/aw)
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Dokument-Nr. 31165
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