wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollständig mit dem Standard HTML 4.01 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben „verschluckt“ hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


Dies ist die mobile Version von kostenlose-urteile.de - speziell optimiert für Smartphones.

Klicken Sie hier, wenn Sie lieber die klassische Version für Desktop-PCs und Tablets nutzen wollen.


Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 09.12.2021
20 NE 21.2902 -

Bayerischer Verwaltungs­gerichts­hof bestätigt vorläufig das Verbot von Weihnachtsmärkten

BayVGH lehnt Eilantrag ab

Der Bayerische Verwaltungs­gerichts­hof (BayVGH) hat die Vorschrift in § 10 Abs. 3 der 15. Bayerischen Infektions­schutz­maßnahmen­verordnung (BayIfSMV) zur Untersagung von Jahres- und Weihnachtsmärkten als voraussichtlich rechtmäßig bestätigt und einen Eilantrag der Veranstalterin des Regensburger Weihnachtsmarkt „Thurn und Taxis“ abgelehnt.

Der BayVGH stellt in seiner Begründung klar, dass die angegriffene Vorschrift nur solche Weihnachtsmärkte verbiete, die als Freizeiteinrichtung einzustufen seien. Nur falls auf einem Weihnachtsmarkt unterhaltende Tätigkeiten als Schausteller oder nach Schaustellerart ausgeübt würden, handle es sich um eine solche Freizeiteinrichtung. Reine Warenmärkte seien von der Untersagung nicht umfasst. Dies entspreche der bundesgesetzlichen Regelung im Infektionsschutzgesetz, wonach Schutzmaßnahmen zur Eindämmung des Coronavirus die Untersagung oder Beschränkung von Freizeiteinrichtungen oder ähnlichen Veranstaltungen sein könnten.

Als Freizeiteinrichtungen eingestufte Märkte rechtmäßig untersagt

Die Untersagung von Jahres- und Weihnachtsmärkten, die als Freizeiteinrichtungen einzustufen seien, erweise sich aller Voraussicht nach als rechtmäßig. Die Untersagung stehe unter Berücksichtigung der derzeitigen pandemischen Lage nicht außer Verhältnis zu dem Regelungsziel, Leben und Gesundheit der Bevölkerung zu schützen und eine Überlastung der (intensiv-)medizinischen Behandlungskapazitäten zu vermeiden. Der BayVGH hatte in seiner Entscheidung nur über die Wirksamkeit der entsprechenden Regelung in der 15. BayIfSMV zu entscheiden. Ob der Regensburger Weihnachtsmarkt „Thurn und Taxis“ in seiner konkreten Ausgestaltung stattfinden darf, war nicht Gegenstand des Verfahrens. Diese Frage ist von den zuständigen Behörden vor Ort zu entscheiden.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 14.12.2021
Quelle: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, ra-online (pm/aw)

Aktuelle Urteile aus den Rechtsgebieten:
Urteile zu den Schlagwörtern:

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Bayerischer-VGH_20-NE-212902_Bayerischer-Verwaltungsgerichtshof-bestaetigt-vorlaeufig-das-Verbot-von-Weihnachtsmaerkten~N31165

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Dokument-Nr.: 31165 Dokument-Nr. 31165

recht-aktuell.de Alles, was Recht ist

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Die Redaktion von kostenlose-urteile.de gibt sich größte Mühe bei der Zusammenstellung interessanter Urteile und Meldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann kostenlose-urteile nicht die fachkundige Rechtsberatung in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.