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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 03.12.2020
20 NE 20.2749 -

Corona-Pandemie: Quarantänepflicht für Reiserückkehrer aus Bayern bleibt in Kraft

Eilantrag gegen die Bayerische Einreise-Quarantäne­verordnung erfolglos

Der Bayerische Verwaltungs­gerichtshof (BayVGH) hat den Eilantrag abgelehnt, die Bayerische Einreise-Quarantäne­verordnung (EQV) vorläufig außer Vollzug zu setzen.

Der Antragsteller hält sich derzeit an seinem Zweitwohnsitz in Spanien auf und möchte nach Bayern zurückreisen. Spanien ist derzeit als Risikogebiet eingestuft. Nach der EQV besteht bei Einreisen aus einem Risikogebiet die Pflicht, sich in eine zehntägige häusliche Quarantäne zu begeben. Bei Vorliegen eines negativen Coronatests kann die Quarantäne entsprechend früher beendet werden. Eine Testung auf eine Infektion ist nach den Vorschriften der EQV frühestens fünf Tage nach der Rückkehr nach Bayern möglich.

Rechtmäßigkeit der Anordnung im Hauptsacheverfahren zu klären

Der VGH München hat den Antrag des Antragstellers auf einstweilige Außervollzugsetzung der Quarantänepflicht abgelehnt. Es sei offen, ob die Anordnung der Quarantäne rechtmäßig sei. Eine Quarantäne setze voraus, dass die betroffene Person ansteckungsverdächtig sei. Im Hauptsacheverfahren müsse geklärt werden, ob allein die Rückkehr aus einem Gebiet mit einer bestimmten 7-Tages-Inzidenz eine Person zum Ansteckungsverdächtigen mache.

Öffentliche Interesse am Schutz von Leben und Gesundheit vorrangig

Bei der deshalb erforderlichen Folgenabwägung überwiege das öffentliche Interesse am Schutz von Leben und Gesundheit vieler Menschen das Interesse der Betroffenen, sich nicht in Quarantäne begeben zu müssen. Gegen den Beschluss des BayVGH gibt es kein Rechtsmittel.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 09.12.2020
Quelle: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, ra-online (pm/ab)

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