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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 08.12.2020
20 NE 20.2461 -

BayVGH hält § 28 a IfSG für verfassungsgemäß

Gesetzgeber hält Gestaltungsspielraum ein

Der Bayerische Verwaltungs­gerichts­hof (BayVGH) hat es in einem Normen­kontroll­eilverfahren abgelehnt, die Regelungen der Neunten Bayerischen Infektions­schutz­maßnahmen­verordnung (9. BayIfSMV) zu Kontak­tbeschränkungen im öffentlichen Raum und zu Gastronomie­schließungen vorläufig außer Vollzug zu setzen.

Dabei hat sich der für das Infektionsschutzrecht zuständige 20. Senat erstmals mit der Verfassungsmäßigkeit des durch das Dritte Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite vom 18. November 2020 neu geschaffenen § 28 a Infektionsschutzgesetz (IfSG) geäußert. Zwar seien die dort geregelten Befugnisse der Infektionsschutzbehörden zum Teil sehr weitgehend und in die Grundrechte der Betroffenen tief eingreifend. Auf der anderen Seite seien sie allein auf die Corona-Pandemie zugeschnitten.

9. BayIfSMV erforderlich und angemessen

Dass der Deutsche Bundestag mit der für entsprechende Eingriffe notwendigen Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite seinen Gestaltungsspielraum überschreite, sei nicht ersichtlich. Der Gesetzgeber habe den Behörden und Fachgerichten auch genügend Spielraum belassen, um eine verhältnismäßige Anwendung der Befugnisnormen im Einzelfall sicherzustellen. Die bisher geäußerten Zweifel des Senats im Hinblick auf den Parlamentsvorbehalt habe der Gesetzgeber mit der Neuregelung weitgehend ausgeräumt. Ausgehend hiervon und angesichts der aktuell deutlich zugespitzten Infektionslage hielt das Gericht – wie bereits in früheren Entscheidungen – die angegriffenen Regelungen der 9. BayIfSMV für erforderlich und angemessen.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 11.12.2020
Quelle: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, ra-online (pm/ab)

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