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Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat einem Bauherrn Recht gegeben, der sich wehrte, für einen Neubau in der Münchner Innenstadt einen Ablösebetrag von rund 450.000 Euro für 62 Stellplätze zu bezahlen. Die Stellplätze wären für den Neubau eigentlich notwendig, können und sollen aber nicht auf dem Baugrundstück errichtet werden (deshalb die „Ablösung“ gegenüber der Stadt).
Für den abzureißenden alten Baubestand waren in den 60er Jahren von der Rechtsvorgängerin des Bauherrn aufgrund einer Ablösevereinbarung bereits Zahlungen in Höhe von 114.500 DM geleistet worden. Damit sollten die damals erforderlichen 31 Stellplätze durch finanzielle Beteiligungen an Parkgaragen in der Innenstadt abgelöst werden. Diese vor 40 Jahren abgelösten 31 Stellplätze sind auf die für den Neubau erforderlichen 62 Stellplätze anzurechnen. Die Ablösezahlung wirkt grundstücksbezogen und nicht vorhabenbezogen. Sie gilt sowohl bei einer Nutzungsänderung als auch bei einem Eigentümerwechsel oder eben auch bei einem Abriss und Neubau weiter. Die Rechtsvorgängerin des Bauherrn hat für 31 Stellplätze bezahlt. Das Grundstück gilt damit als mit 31 Stellplätzen ausgestattet. Diese vorhandene Ausstattung kann zur Anrechnung gebracht werden. Damit müssen die vom Rechtsvorgänger für den Baubestand abgelösten Stellplätze bei Abriss und Neuerrichtung auf die Stellplatzforderung für den Neubau angerechnet werden.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 29.01.2009
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des VGH Bayern vom 21.01.2009
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Dokument-Nr. 7313
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