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Die Stadt Nürnberg verweigerte einem wegen Vergewaltigung verurteilten und bestandskräftig ausgewiesenen Nigerianer die Duldung für einen weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet.
Der Ausländer berief sich nach der Geburt seines deutschen Sohnes auf die von Art. 6 GG geschützte Vater – Sohn - Beziehung. Jedoch überwiegen hier Belange der Bundesrepublik Deutschland das durch Art. 6 GG geschützte Interesse des Ausländers und seines deutschen Kindes an der Aufrechterhaltung der zwischen ihnen bestehenden Lebensgemeinschaft, so der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.
Die Straftat der Vergewaltigung wiege derart schwer, dass allein aufgrund der Geburt des Kindes nicht von einer Zäsur in der Lebensführung des Ausländers gesprochen werden könne.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 03.11.2008
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des VGH Bayern vom 30.10.2008
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