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Ein türkischer Staatsangehöriger, der in der Türkei wegen der Teilnahme an bewaffneten Aktivitäten der PKK zu einer Haftstrafe verurteilt wurde, hat in Deutschland keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen. Dies geht aus einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs hervor.
Der Türkei stammenden Kläger des zugrunde liegenden Falls lebt seit dem Jahr 2000 in Deutschland. Im Jahr 1996 wurde er in der Türkei wegen seiner Teilnahme an bewaffneten Aktivitäten der
Nach seiner Entlassung stellte der Kläger in Deutschland erfolglos einen Asylantrag. Da ihm bei einer Rückkehr in die Türkei Folter drohen würde, darf er nicht dorthin abgeschoben werden. Seit Juni 2004 wird der Kläger in Deutschland geduldet. Trotz Vorliegen eines Abschiebungsverbots wurde ihm vom zuständigen Landratsamt keine
Das Verwaltungsgericht in erster und der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in zweiter Instanz haben die ablehnende Haltung der Behörde bestätigt. Bei den dem Kläger zur Last gelegten terroristischen Handlungen mit Gewalt gegenüber der Zivilbevölkerung handelte es sich um Straftaten von erheblicher Bedeutung, deren Begehung grundsätzlich zum Ausschluss der Erteilung einer
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 10.05.2013
Quelle: Landesanwaltschaft Bayern/ra-online
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Dokument-Nr. 15795
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