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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 09.05.2011
19 B 10.2384 -

Bayerischer VGH: Wohnsitzauflage wegen Sozialhilfebezug bei krankheitsbedingt bleibeberechtigtem Ausländer rechtmäßig

Wohnsitzauflage stellt keine unangemessene Benachteiligung aufgrund der Krankheiten dar

Erhält ein krankheitsbedingt bleibeberechtigter Ausländer Sozialleistungen in Deutschland, ist eine Stadt berechtigt, die erteilte Aufenthaltserlaubnis zur gleichmäßigen Verteilung der Soziallasten mit einer so genannten Wohnsitzauflage zu versehen. Dies entschied der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.

Der aus dem Irak stammende Kläger der zugrunde liegenden Verhandlung darf nicht in sein Heimatland abgeschoben werden, weil ihm dort die Verschlimmerung seiner schweren Herzerkrankung droht. Da er wegen seiner Erkrankung derzeit an einer Erwerbstätigkeit gehindert und zur Bestreitung seines Lebensunterhalts auf Sozialleistungen angewiesen ist, wurde die ihm von der Stadt Schweinfurt erteilte Aufenthaltserlaubnis zur gleichmäßigen Verteilung der Soziallasten mit einer so genannten Wohnsitzauflage versehen. Danach hat er seinen Wohnsitz in der Stadt Schweinfurt zu nehmen, obwohl er lieber nach Neuss in die Nähe von Bekannten ziehen möchte.

Wohnsitzauflage zur gleichmäßigen Verteilung der Soziallasten zulässig

Das Verwaltungsgericht hielt die Wohnsitzauflage für eine unzulässige Beschränkung der Freizügigkeit des Klägers. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat dagegen die Klage auf Aufhebung der beanstandeten Wohnsitzauflage abgewiesen. Sie diene der gleichmäßigen Verteilung der Soziallasten, die durch eine Vielzahl von unterstützungsbedürftigen, in die Bundesrepublik Deutschland einreisenden und aufenthaltsberechtigten Personen entstehen. Dadurch solle eine Verlagerung von Sozialhilfelasten in andere Bundesländer durch Binnenwanderung vermieden und einer mehrfachen (missbräuchlichen) Inanspruchnahme von Sozialhilfe vorgebeugt werden.

Gemeinschaftsrechtliche Qualifikationsrichtlinie findet hier keine Anwendung

Der Kläger könne sich auch nicht auf die gemeinschaftsrechtliche Qualifikationsrichtlinie berufen. Diese finde in seinem Fall weder unmittelbar noch entsprechend Anwendung, da das bei ihm festgestellte krankheitsbedingte Abschiebungsverbot auf nationalem Recht beruhe und nicht der Umsetzung der europarechtlichen Qualifikationsrichtlinie diene.

Reisefreiheit für Erkrankten bleibt unangetastet

In der Beschränkung der Wohnsitzwahl des Klägers, dessen Reisefreiheit unangetastet ist, liege keine unangemessene Benachteiligung aufgrund seiner Krankheiten. Wenn er eine geeignete Arbeitsstelle finde und seinen Lebensunterhalt allein bestreiten könne, falle der Leistungsbezug als alleiniger Anknüpfungspunkt für die Wohnsitzauflage weg.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 26.07.2011
Quelle: Landesanwaltschaft Bayern/ra-online

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