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Nach einem Beschluss der Ministerpräsidentenkonferenz aus dem Jahre 1991 werden jüdische Emigranten aus der ehemaligen Sowjetunion den unmittelbar nach dem Kontingentflüchtlingsgesetz* aufgenommenen Flüchtlingen gleichgestellt. Sie erhalten auch denselben Rechtsstatus und die sich daraus ergebenden Vergünstigungen, wie z.B. unbefristete Aufenthaltserlaubnis, Eingliederungshilfen und Zugang zum Arbeitsmarkt.
Die Klägerin, eine ukrainische Staatsangehörige, reiste nach Durchführung eines Aufnahmeverfahrens für jüdische Emigranten im Jahre 1999 in das Bundesgebiet ein und erhielt von der Stadt Weiden i. d. Oberpfalz eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis. 2005 wurde sie wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Heroin zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 6 Monaten verurteilt. In der Folge wurde sie von der Ausländerbehörde der Stadt Nürnberg aus der Bundesrepublik ausgewiesen und zugleich ihre
Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof stellte dazu fest, dass grundsätzlich kein jüdischer Emigrant aus der ehemaligen Sowjetunion abgeschoben werden dürfe. Diese Vergünstigung entfalle allerdings dann, wenn der Emigrant aus schwerwiegenden Gründen eine Gefahr für die Allgemeinheit darstelle oder wegen eines besonders schweren Vergehens zu einer Freiheitsstrafe von mindestens 3 Jahren verurteilt wurde und eine konkrete Wiederholungsgefahr von ihm ausgehe. Diese konnte das Gericht bei der Klägerin aufgrund der konkreten damaligen Tatumstände ausschließen.
*Das
1. Jüdische Emigranten aus der ehemaligen Sowjetunion genießen aufgrund des Beschlusses der Ministerpräsidentenkonferenz vom 9. Januar 1991 die Rechtsstellung eines Kontingentflüchtlings entsprechend § 1 Abs. 1 HumHAG und können sich auch ohne Vorliegen eines Verfolgungsschicksals auf den Schutz des Abschiebungsverbotes nach Art. 33 GFK/§ 60 Abs. 1 AufenthG berufen.
2. Aus § 102 Abs. 1 Satz 1 und § 103 AufenthG folgt, dass der bisherige besondere ausländerrechtliche Status der jüdischen Zuwanderer auch nach Inkrafttreten des AufenthG unangetastet bleiben soll.
3. Art. 33 GFK/§ 60 Abs. 1 und 8 AufenthG sind daher auf jüdische Emigranten aus der ehemaligen Sowjetunion sinngemäß mit folgendem Inhalt anzuwenden:
a) Kein jüdischer Emigrant aus der ehemaligen Sowjetunion wird abgeschoben.
b) Auf die Vergünstigungen dieser Vorschriften kann sich ein jüdischer Emigrant aus der ehemaligen Sowjetunion nicht berufen, der aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder eines besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens 3 Jahren verurteilt wurde und eine konkrete Wiederholungsgefahr von ihm ausgeht. Das Gleiche gilt, wenn der jüdische Emigrant die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylverfahrensgesetzes erfüllt Gericht:
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 03.09.2008
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des VGH Bayern vom 22.08.2008
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Dokument-Nr. 6627
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