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Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat entschieden, dass die Berufsaufsichtsbehörde einer Dienstleistungs-GmbH zu Recht die Nutzung der privaten Einrichtung für die Durchführung des freiheitsentziehenden Maßregelvollzugs nach dem Strafgesetzbuch untersagt wurde, weil es nach der geltenden Rechtslage an einer rechtlichen Grundlage hierfür fehlt.
Der Klägerin des zugrunde liegenden Falls, eine private Dienstleistungs-GmbH, war es von der Bauaufsichtsbehörde untersagt worden, die von ihr errichtete "Behinderteneinrichtung für Beschützende Wiedereingliederung" zur Unterbringung von Personen zu nutzen, die dem freiheitsentziehenden
Das Verwaltungsgericht Regensburg hat die dagegen gerichtete Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin war teilweise erfolgreich, soweit es um die Nutzung der Einrichtung zur geschlossenen Unterbringung von psychisch kranken oder gestörten Personen nach dem bayerischen Unterbringungsgesetz geht, die sich selbst oder die öffentliche Sicherheit und Ordnung in erheblichem Maß gefährden. Die Nutzung sei insoweit von der erteilten Baugenehmigung gedeckt, so der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.
Etwas anderes gilt nach der Auffassung des Verwaltungsgerichtshof für den strafrechtlichen
Der
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 24.10.2012
Quelle: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof/ra-online
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Dokument-Nr. 14457
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