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Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) hat in zwei Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes entschieden, dass das Bayerische Gesetz zur Regelung der Pflege-, Betreuungs- und Wohnqualität im Alter und bei Behinderung (Pflege- und Wohnqualitätsgesetz) zwar eine Verpflichtung des Trägers der jeweiligen Einrichtung begründet, Prüfberichte zu veröffentlichen, die im Rahmen der Qualitätssicherung erstellt wurden. Eine Befugnis der für die Durchführung dieses Gesetzes zuständigen Kreisverwaltungsbehörden, solche Prüfberichte selbst zu veröffentlichen, folge daraus aber nicht.
Der BayVGH hat damit den Beschwerden einer Pflegeheim-Trägerin stattgegeben und es der Stadt Regensburg sowie dem Freistaat Bayern bis zum Inkrafttreten einer vom Bayerischen Landtag in der Form eines förmlichen Gesetzes zu beschließenden Rechtsgrundlage untersagt, die Prüfberichte zu veröffentlichen, welche zwei stationäre Einrichtungen der Antragstellerin betreffen. Das Pflege- und Wohnqualitätsgesetz sieht vor, dass ab dem 1. Januar 2011 die Berichte der zuständigen Behörde über die in den stationären Einrichtungen durchgeführten Prüfungen in geeigneter Form zu veröffentlichen sind. Nach Auffassung des BayVGH folgt allerdings aus dem Gesamtzusammenhang der einschlägigen Vorschriften keine Befugnis der Behörden zur Veröffentlichung, sondern ausdrücklich nur eine Verpflichtung der Einrichtungsträger zu Transparenz und Information.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 12.01.2012
Quelle: ra-online, Bayerische Verwaltungsgerichtshof (pm/pt)
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