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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 20.03.2006
12 BV 05.1845 -

Sach- statt Geldleistungen für Asylbewerber zulässig

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat entschieden, dass die Gewährung von Sachleistungen an die in einer Gemeinschaftsunterkunft für Asylbewerber lebenden iranischen Kläger anstelle der von ihnen beantragten Geldleistungen zulässig ist.

Das Verwaltungsgericht München hatte die entsprechende Handhabung der Landeshauptstadt München noch als rechtswidrig beanstandet; auf die Berufung des beigeladenen Freistaats Bayern hin änderte der BayVGH das erstinstanzliche Urteil ab. Die Gewährung von Sachleistungen an Asylbewerber, die wie die Kläger bereits 36 Monate lang Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz erhalten haben, ist nach Auffassung des BayVGH rechtmäßig, wenn sie aufgrund der örtlichen Umstände in der Gemeinschaftsunterkunft gerechtfertigt ist. Anders als bei den Asylbewerbern, die bereits 36 Monate lang Leistungen beziehen und nicht in einer Gemeinschaftsunterkunft leben, gebe es für die in einer derartigen Unterkunft untergebrachten Asylbewerber keinen Vorrang der Gewährung von Geldleistungen. Bei der über die Form der Leistung zu treffenden Ermessensentscheidung seien nur die in der konkreten Gemeinschaftsunterkunft bestehenden örtlichen Umstände zu berücksichtigen.

Dass im vorliegenden Fall in der Gemeinschaftsunterkunft lediglich 10 Asylbewerber bereits 36 Monate lang Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz beziehen, wohingegen 200 Asylbewerber diese Voraussetzungen nicht erfüllen, stelle einen derartigen örtlichen Umstand dar. Die Befürchtung, die Gewährung von Geldleistungen an eine nur 5 % der Bewohner umfassende Personengruppe könne zu sozialen Spannungen mit der großen Mehrheit der Bewohner führen, erscheine realistisch. Die Ermessensentscheidung der die Leistung gewährenden Behörde sei daher rechtlich nicht zu beanstanden.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 29.03.2006
Quelle: Pressemitteilung des Bayerischen VGH vom 29.03.2006

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Dokument-Nr.: 2137 Dokument-Nr. 2137

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