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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 29.10.2014
11 ZB 14.1026 -

Parkverstoß eines Autofahrers rechtfertigt dessen Vorladung zum Verkehrsunterricht

Uneinsichtigkeit des Autofahrers trotz polizeilicher Belehrung

Begeht ein Autofahrer ein Parkverstoß und zeigt er sich trotz polizeilicher Belehrung uneinsichtig, so kann er zum Verkehrsunterricht vorgeladen werden. In diesem Zusammenhang spielt es keine Rolle, ob sich der Autofahrer als unbelehrbar einstuft. Dies macht die Vorladung nicht rechtswidrig. Dies hat der Bayerische Verwaltungs­gerichts­hof entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im August 2010 parkte ein Taxifahrer vor einer Ausfahrt, damit seine Fahrgäste aussteigen konnten. Zudem half der Taxifahrer dabei, das Gepäck in das nahegelegene Hotel zu transportieren. In der Zwischenzeit hatten sich zwei Polizisten genähert. Diese warfen dem Taxifahrer nach seiner Rückkehr ein Parkverstoß vor, beließen es jedoch bei einer Verwarnung. Der Taxifahrer zeigte sich hingegen uneinsichtig. Er vertrat lautstark die Meinung, er habe dort parken dürfen, da es sich nicht um eine amtlich gekennzeichnete Ausfahrt gehandelt habe. Die Polizeibeamten, überrascht über die mangelnde Kenntnis des Taxifahrers von den Parkregeln, erstellten daraufhin eine Anzeige wegen einer Verkehrsordnungswidrigkeit und schlugen den Taxifahrer für einen Verkehrsunterricht vor. Nachdem der Taxifahrer eine entsprechende Vorladung erhalten hatte, erhob er dagegen Klage.

Verwaltungsgericht hält Vorladung zum Verkehrsunterricht für rechtmäßig

Das Verwaltungsgericht München wies die Klage des Taxifahrers ab. Nach Ansicht des Gerichts habe die Vorladung zum Verkehrsunterricht gemäß § 48 StVO ergehen dürfen. Denn der Taxifahrer habe Verkehrsvorschriften nicht beachtet und sich zudem uneinsichtig gezeigt. Gegen diese Entscheidung beantragte der Taxifahrer die Zulassung der Berufung.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof bejaht ebenfalls Rechtmäßigkeit der Vorladung

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz und wies daher den Antrag auf Zulassung der Berufung zurück. Nach § 48 StVO sei derjenige, der Verkehrsvorschriften nicht beachtet, auf Vorladung der Straßenverkehrsbehörde verpflichtet, an einem Unterricht über das Verhalten im Straßenverkehr teilzunehmen. Dabei genüge bereits eine einmalige Verfehlung, wenn der Betroffene sich trotz Belehrung uneinsichtig zeige. Dies sei hier der Fall gewesen.

Erlaubnis zum kurzzeitigen Halten für Taxifahrer zwecks Ein- und Ausstiegs von Fahrgästen

Soweit der Taxifahrer anführte, dass ein Verkehrsunterricht sinnlos sei, da die örtlichen Gegebenheiten in der Straße ihn zur Begehung von Parkverstößen gezwungen haben, hielt der Verwaltungsgerichtshof dies für unbeachtlich. Denn Taxifahrern sei es erlaubt vor Ausfahrten kurzeitig anzuhalten, um Fahrgästen den Ein- oder Ausstieg zu ermöglichen. Ein Parken sei dazu nicht erforderlich. In diesem Zusammenhang müsse beachtet werden, dass Taxifahrer nicht verpflichtet seien, das Gepäck der Fahrgäste ins Hotel zu bringen.

Keine Rechtswidrigkeit der Vorladung aufgrund Unbelehrbarkeit

Zudem erachtete der Verwaltungsgerichtshof den Einwand des Taxifahrers für unerheblich, dass ein Verkehrsunterricht aufgrund seiner Unbelehrbarkeit sinnlos sei. Dies führe nicht dazu, dass die Vorladung rechtswidrig werde.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 21.09.2015
Quelle: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, ra-online (vt/rb)

Vorinstanz:
  • Verwaltungsgericht München, Urteil vom 25.02.2014
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