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Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat in einem Verfahren, in dem ein stark fehlsichtiger Mensch (Sehschärfe auf dem einen Auge unter 0,1) eine Fahrerlaubnis für die LKW-Klassen C1 und C1E (3,5 bis 7,5 t) begehrte, dem Gerichtshof der Europäischen Union die Frage vorgelegt, ob Bestimmungen der aktuell geltenden europäischen Führerscheinrichtlinie mit der europäischen Grundrechtecharta vereinbar sind.
Nach Auffassung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs steht der Erteilung einer Fahrerlaubnis der Klassen C1 und C1E an den Kläger, der auf dem einen
Die in Rede stehende deutsche Vorschrift fordert, dass folgende Sehschärfewerte nicht unterschritten werden: Sehschärfe des besseren Auges oder beidäugige Sehschärfe: 0,8, Sehschärfe des schlechteren Auges: 0,5. In Einzelfällen kann unter Berücksichtigung von Fahrerfahrung und Fahrzeugnutzung der Visus des schlechteren Auges für die Klassen C, CE, C1, C1E unter 0,5 liegen, ein Wert von 0,1 darf nicht unterschritten werden.
Im Berufungsverfahren (vor dem Verwaltungsgericht Regensburg war die Klage erfolglos geblieben) hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof Gutachten von zwei augenärztlichen Sachverständigen eingeholt. Danach bestehe kein Anlass, Menschen mit einer einseitigen Sehschärfe unter 0,1 die Fahrerlaubnis für die Klassen C1 und C1E zu versagen, wenn die folgenden drei Voraussetzungen erfüllt seien: Es müsse sich um beidäugig sehende Personen handeln (d.h. nicht anatomisch einäugig, beide anatomisch vorhandenen Augen nehmen am Sehvorgang teil), die Betroffenen müssten auf jedem
Da mit der deutschen Rechtsvorschrift die europäische Führerscheinrichtlinie umgesetzt wird und ein nationales Gericht europäisches Recht nicht verwerfen darf, stellt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof dem EuGH folgende Frage zur Vereinbarkeit der EU-Führerscheinrichtlinie mit der EUGrundrechtecharta:
„Ist die Nummer 6.4 des Anhangs III der Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den
Nach Beantwortung dieser Frage durch den EuGH wird das Berufungsverfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof fortgesetzt werden.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 30.07.2012
Quelle: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof/ra-online
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Dokument-Nr. 13876
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