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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 29.07.2009
11 BV 08.481 und 482 -

Bayerischer VGH: Lkw-Überholverbote rechtmäßig

Lkw-Überholverbote dienen zur Verbesserung der Verkehrssicherheit

Die Verkehrsbeschränkungen in Form von Lkw-Überholverboten auf der Bundesautobahn (hier: A 8 Ost) mittels Streckenbeeinflussungsanlagen, Verkehrsschildern und Prismenwendern sind rechtmäßig. Das hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof entschieden.

Auf der BAB A 8 Ost ist auf dem Streckenabschnitt zwischen km 97,65 bis km 125 in Richtung Salzburg und zwischen km 123,2 bis km 87,2 in Richtung München mehrere sogenannte Streckenbeeinflussungsanlagen (SBA) aufgestellt, die am 1. März 2000 zunächst in Probe- und später in Dauerbetrieb genommen wurde. In Abhängigkeit von der Verkehrsbelastung wird durch diese Vorrichtungen zeitweise ein Lkw-Überholverbot zur Harmonisierung des Verkehrsablaufs angeordnet. Darüber hinaus sind in weiteren Abschnittsbereichen starre Verkehrsschilder und Prismenwender montiert, die ebenfalls Überholverbote anordnen. Der Kläger, ein Spediteur, der die BAB A 8 Ost häufig befährt, wandte sich mit seinen Klagen gegen jede dieser drei Formen der Verkehrsbeschränkung.

Verkehrsaufkommen stellt konkrete Gefahrenlage dar

Soweit die Klagen gegen die durch Prismenwender bekanntgegebenen Überholverbote gerichtet waren, sah sie der Bayerische Verwaltungsgerichtshof bereits als unzulässig an, da der Kläger die einjährige Widerspruchsfrist nicht eingehalten habe. Diese beginne, wenn der Verkehrsteilnehmer sich erstmalig der Regelung des Verkehrszeichens gegenüber sehe. Die Klagen gegen die mittels SBA und starrer Verkehrsschilder bekannt gegebenen Lkw-Überholverbote sind nach Auffassung des Gerichts zwar zulässig, jedoch werde der Kläger insoweit nicht in seinen Rechten verletzt. Die rechtlichen Voraussetzungen für die Anordnung dieser Beschränkungen des fließenden Verkehrs seien gegeben und die angefochtenen Anordnungen verhältnismäßig und ermessensfehlerfrei getroffen worden. Die besonderen örtlichen Verhältnisse auf den betreffenden Streckenabschnitten (erhebliche Höhenunterschiede mit Steigungs- und Gefällstrecken, dichte Abfolge der Anschlussstellen, nur zwei Fahrspuren pro Fahrtrichtung ohne Standstreifen, nur 1 m breiter Mittelstreifen) bewirkten zusammen mit dem überdurchschnittlich hohen Verkehrsaufkommen auf dieser Strecke eine konkrete Gefahrenlage. Die Lkw-Überholverbote seien auch dazu geeignet, die Verkehrssicherheit zu verbessern, wie sich aus den bayernweit erhobenen Unfallzahlen ergebe.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 01.09.2009
Quelle: ra-online, Bayerischer VGH

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