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Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat entschieden, dass ein Münchner Busunternehmen, das touristische Stadtrundfahrten anbietet, keinen Anspruch auf eine Haltestelle am Viktualienmarkt hat. Nach Auffassung des Gerichts ist die behördliche Versagung aus Gründen der Verkehrssicherheit gerechtfertigt.
Im zugrunde liegenden Fall versagte die Regierung von Oberbayern einem Busunternehmen, das in der Münchener Innenstadt (Hop-on-Hop-off-) Stadtrundfahrten für Touristen durchführt, die nach dem Personenbeförderungsgesetz erforderliche Zustimmung für eine weitere Haltestelle am Viktualienmarkt.
Die hiergegen gerichtete Klage des Unternehmens wies das Verwaltungsgericht München ab. Nachdem das Busunternehmen zwischenzeitlich für Sonn- und Feiertage eine Haltestellengenehmigung an der begehrten Stelle erhalten hatte, bestätigte nunmehr der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in der Berufungsinstanz, dass jedenfalls an Werktagen kein Anspruch auf eine Haltestelle am Viktualienmarkt bestehe. Die behördliche Versagung sei aus Gründen der Verkehrssicherheit gerechtfertigt (u.a. Konfliktpotenzial in Bezug auf den dort ausgewiesenen Fußgängerbereich; Entstehung von gefährlichen Engpässen). Das klagende Busunternehmen könne nicht auf die bestehende Haltestellengenehmigung für Sonn- und Feiertage verweisen, da an diesen Tagen aufgrund der Öffnungszeiten des Viktualienmarktes und der Geschäfte eine deutlich geringere Verkehrsbelastung und ein deutlich geringerer Besucherandrang gegeben sei. An diesen Tagen bestehe ein niedrigeres Gefahrenpotenzial. Insgesamt bestehe auch kein Anspruch auf Gleichbehandlung mit dem MVG-Linienverkehr, da Stadtrundfahrten für Touristen keine Aufgaben der so genannten Daseinsvorsorge erfüllen.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 11.12.2012
Quelle: Landesanwaltschaft Bayern/ra-online
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Dokument-Nr. 14824
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