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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 03.08.2010
11 B 10.1100 -

Kutschfahrverbot in Rothenburg ob der Tauber überwiegend bestätigt

Fuhrhalterei darf nicht im Altstadtkern fahren

Das Kutschenfahrverbot in Rothenburg ob der Tauber ist überwiegend rechtmäßig. Nur in einigen Straßen dürfen Gespannfuhrwerke fahren. Dies hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof entschieden.

Wie bereits zuvor in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes hat der BayVGH zwar die Sperrung einiger Straßen und Gassen in der Altstadt von Rothenburg für den Verkehr mit Gespannfuhrwerken für rechtswidrig erachtet und aufgehoben (Galgengasse, Judengasse, Klingelgasse zwischen Klingenschütt und Judengasse, Klingenschütt von und bis zur Klingengasse sowie Schmidtgäßchen). Im Wesentlichen ist jedoch die verkehrsrechtliche Anordnung zur Sperrung des Altstadtkerns von Rothenburg für Gespannfuhrwerke nach Auffassung des BayVGH rechtmäßig. Insoweit wurde die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Ansbach zurückgewiesen.

Rothenburger Fuhrhalterei klagte

Geklagt hatte eine Rothenburger Fuhrhalterei, die nun nach wie vor nicht im Altstadtkern, sondern nur in den namentlich genannten Straßen und Gassen endgültig wieder mit ihren Pferdekutschen fahren darf.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 09.08.2010
Quelle: Bayer. Verwaltungsgerichtshof/ ra-online

Vorinstanz:
  • Verwaltungsgericht Ansbach, Urteil vom 14.01.2010
    [Aktenzeichen: AN 10 K 09.02321]
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