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Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde der Landeshauptstadt München und des Freistaats Bayern im Zusammenhang mit der Münchener Allgemeinverfügung zu den sog. Corona-Spaziergängen entschieden.
Mit dieser Allgemeinverfügung wurde für den 15., 17. und 19. Januar 2021 die Veranstaltung von Versammlungen im Zusammenhang mit Protesten gegen Corona-Maßnahmen und die Teilnahme an solchen Versammlungen untersagt, wenn diese Versammlungen nicht rechtzeitig vorab den Behörden angezeigt wurden.
Das Verwaltungsgericht München hatte am 19. Januar 2022 gegen 16.10 Uhr dem Eilantrag eines Bürgers stattgegeben, der sich gegen die Allgemeinverfügung gewandt hatte. Die Landeshauptstadt München und der Freistaat Bayern hatten dagegen Beschwerden eingelegt.
Der Bayerischen Verwaltungsgerichtshof hat am Abend des 19. Januar 2022 den Beschluss des Verwaltungsgerichts abgeändert und den Antrag des Bürgers abgewiesen. Entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts sei das Versammlungsverbot bei einer summarischen Prüfung rechtmäßig. Die Landeshauptstadt München sei in ihrer Gefahrenprognose aufgrund der Erfahrungen bei Versammlungen in den letzten Wochen zu Recht davon ausgegangen, dass nur mit einem präventiven Verbot die Gefahr von zahlreichen Infektionen mit dem Corona-Virus verhindert werden könne. Auch eine Interessenabwägung falle zu Gunsten des öffentlichen Interesses an einer Verhinderung weiterer Infektionen aus (ebenso: Rheinland-Pfalz: Erfolglose Eilanträge gegen das Verbot nicht angemeldeter "Spaziergänge" in der Stadt Koblenz).
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 20.01.2022
Quelle: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, ra-online (pm/pt)
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