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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 23.08.2021
10 CS 21.2196 -

Routenänderung für Fahrrad­demonstration in Nürnberg bestätigt

Unverhältnismäßiger Eingriff in die Versammlungs­freiheit nicht ausreichend begründet

Der VGH München hat die Beschwerde der Veranstalter einer Fahrrad-Demonstration mit dem Thema „Raddemo Südtour Ohne Kerosin Nach Berlin“ am 24.08.2021 zurückgewiesen.

Die Veranstalter hatten geplant, von Nürnberg aus u.a. ein etwa 17 km langes Teilstück der A 73 Richtung Erlangen zu befahren. Die Versammlungsbehörde der Stadt Nürnberg hatte dies untersagt und die Route auf ein kürzeres Teilstück des Frankenschnellwegs in Nürnberg beschränkt, weil die geplante Route über die A 73 Rechte Dritter gefährde und die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs auf unverhältnismäßige Art und Weise beeinträchtige. Hiergegen hatten sich die Veranstalter mit einem Eilantrag gewandt.

Routenänderung auch unter Berücksichtigung der besonderen Bedeutung der Versammlungsfreiheit rechtmäßig

Wie bereits zuvor das Verwaltungsgericht Ansbach, sah auch der für der Bayerischen Verwaltungsgerichtshof die Routenänderung bei summarischer Prüfung auch unter Berücksichtigung der besonderen Bedeutung der Versammlungsfreiheit als rechtmäßig an. Die Veranstalter hätten mit ihrer Beschwerde nicht dargelegt, dass die Beschränkung zu einem unverhältnismäßigen Eingriff in die Versammlungsfreiheit führe.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 25.08.2021
Quelle: Bayerische Verwaltungsgerichtshof, ra-online (pm/ab)

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